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V. Ausländisches und internationales Strafrecht
ОглавлениеZum österreichischen Recht o. Rn. 14. Umfassende Darstellung des ausländischen Rechts bei Eser/Koch (Hrsg.), Schwangerschaftsabbruch im internationalen Vergleich. Tl. 1: Europa, Tl. 2: Außereuropäische Staaten, 1988; Tl. 3: Rechtsvergl. Querschnitt – rechtspol. Schlussbetrachtungen – Dokumentation zur neueren Rechtsentw., 1999. Ältere Darstellungen bei Simson-Geerds 95 ff.; BTD VI/1866 (abgedr. bei Schroeder Reform 116 ff.); SA-Berat. 7/ 1291–1506; Siegrist aaO S. 20 ff., 81 ff.; Abtreibung und Schwangerschaftsabbruch i.d. osteurop. Länd. (Studien des Inst. f. Ostr. München Bd. 14), 1962; Ketting/van Praag aaO; Koch ZStW 97, 1043. Für Großbritannien s. Bericht des Ausschusses über die Auswirkungen des Gesetzes über den Schwangerschaftsabbruch in England (Lane-Report), dtsch. Übersetzg. Schriftenreihe des Bundesmin. f. Jugd., Fam. u. Gesundh., Bd. 32.
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Nach § 5 Nr. 9 b ist der Abbruch der Schwangerschaft nach § 218 auch strafbar, wenn er im Ausland erfolgt, sofern der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Bundesgebiet hat.
Damit wollte der Gesetzgeber die angesichts der großzügigen Regelung in einigen Nachbarstaaten naheliegende Umgehung unterbinden und ein durch die Kosten einer Auslandsreise gegebenes „Reichenprivileg“ vermeiden (BTD V/4095 S. 5). Durch die weitgehende Strafloserklärung des Schwangerschaftsabbruchs auch in Deutschland dürfte die Bestimmung so gut wie überflüssig sein. Buchst. a erfasst aufgrund der Istanbul-Konvention von 2011 die Zwangsabtreibung.