Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 76
I. Allgemeines
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1. Mit der fahrlässigen Tötung (§ 222) schließt das StGB den Katalog der Tötungstatbestände ab. Bestraft wird, „wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht“. Die Formulierung des Gesetzes lässt erkennen, dass Rechtsgut und Handlungserfolg bei § 222 die gleichen sind wie bei § 212; bezüglich dessen kann daher auf das o. §§ 1 und 2 Gesagte verwiesen werden.
Insbesondere gilt dies für den Schutz des im Geburtsakt befindlichen Kindes. Auch dieses kann Objekt der fahrlässigen Lebensvernichtung sein (RG 26, 178), während die fahrlässige Vernichtung der Leibesfrucht auch nach § 218 nicht tatbestandsmäßig ist (näher u. § 5 Rn. 28).
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2. Da die fahrlässige Tötung sich von der vorsätzlichen nur durch die Fahrlässigkeit unterscheidet, kommt ihre Erörterung einer Darstellung der Fahrlässigkeit schlechthin gleich und gehört in den Allgemeinen Teil (s. AT §§ 42–44). Hier können nur die wichtigsten Elemente erwähnt werden.
Fahrlässigkeit ist die Kenntnis oder Erkennbarkeit der Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung, ohne dass ein erlaubtes Risiko vorliegt (Schroeder LK11 § 16 127 ff.).
Fahrlässigkeit kommt nach der von der Rechtsprechung vertretenen eingeschränkten Schuldtheorie insbesondere auch in Betracht, wenn der Täter zu Unrecht die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes, z.B. einen Angriff (§ 32), angenommen hat.
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3. De lege ferenda wird vielfach eine Einschränkung der fahrlässigen Tötung auf die Leichtfertigkeit verlangt, insbesondere angesichts der Häufigkeit derartiger Taten im Straßenverkehr[1].
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4. Zu beachten ist, dass die fahrlässige Tötung durch ein anderes mit Strafe bedrohtes Verhalten vom Gesetz als Erfolgsqualifizierung bei den jeweiligen Delikten eingeordnet ist und auch in diesem Lehrbuch dort behandelt wird: § 176b (§ 20 Rn. 7 ff.), § 178 (§ 18 Rn. 25), § 221 Abs. 3 (§ 4 Rn. 18), § 227 (§ 9 Rn. 31 ff.), § 235 Abs. 5 (§ 63 Rn. 67), § 239 Abs. 4 (§ 14 Rn. 17 f.), § 239a Abs. 3, § 239b Abs. 2 (§ 15 Rn. 29), § 251, § 252, § 255 (§ 35 Rn. 30 ff., 44, § 42 Rn. 63), § 306c (§ 51 Rn. 33), § 307 Abs. 3, § 308 Abs. 3 (§ 52), § 309 Abs. 4 (§ 11 Rn. 15), § 312 Abs. 4 (§ 58 Rn. 105), § 313 Abs. 2 (§ 52 Rn. 13), § 314 Abs. 2 (§ 56 Rn. 17), § 316a Abs. 3 (§ 35 Rn. 58), § 316c Abs. 3 (§ 53 Rn. 60), § 318 Abs. 4 (§ 57 Rn. 30), § 330 Abs. 2 Nr. 2 (§ 58 Rn. 114 ff.), § 330a Abs. 2 (§ 58 Rn. 118 ff.), § 340 Abs. 3 (§ 9 Rn. 37 ff.). Auch dabei ist inzwischen überwiegend Leichtfertigkeit erforderlich, sodass die fahrlässige Tötung nur mit § 222 StGB erfasst werden kann.