Читать книгу Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit - Sabahat Gürbüz - Страница 11

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2 Paarbeziehungen

2.1 Verlöbnis, § 1297 BGB

Das Familienrecht regelt in den §§ 1297 bis 1302 BGB zunächst, als eine wichtige Institution, das Verlöbnis (u. a. Eingehung, Wirkungen) als Vorstufe der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft (Prütting et al. 2017).

2.1.1 Begriff und Rechtsnatur

Definition

Das Verlöbnis ist ein gegenseitiges formfreies Versprechen, künftig miteinander die Ehe einzugehen (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010). Es begründet ein erhöhtes Einstehenmüssen und zwar auch im Sinne einer Garantenstellung gemäß § 13 StGB mit einer daraus resultierenden strafbewehrten Verpflichtung zum aktiven Handeln zum Schutz des Partners, weil ein familienrechtliches Gemeinschaftsverhältnis begründet wird (Dethloff 2015, Anmerkung: vgl. auch § 1 Abs. 4 LPartG).

Vertrag

Die Rechtsnatur des Verlöbnisses ist umstritten (hierzu Dethloff 2015). Das Eheversprechen und das dadurch begründete Rechtsverhältnis sind nach herrschender Vertragstheorie ein Vertrag, auf den die allg. Vorschriften der §§ 104 ff., 145 ff. BGB Anwendung finden, jedoch mit Ausnahme der §§ 164 ff. BGB, sodass Stellvertretung ausgeschlossen ist (Gernhuber/Coester-Waltjen 2010).

Folgt man der Einordnung als Vertrag, so gelten die Vorschriften über das Wirksamwerden von Rechtsgeschäften. Die Verlobten müssen, damit ein Verlöbnis als wirksam zustande gekommen gilt, zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben, die dem jeweils anderen zugegangen sein müssen. Inhalt der Erklärungen muss das ernsthafte gegenseitige Versprechen sein, einander zu heiraten. Eine Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass diese Willenserklärungen auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, abgegeben werden können. Es kann daher unter Umständen sogar schon ausreichen, die Eheringe zu kaufen, wenn dem ein entsprechender übereinstimmender Erklärungswert zukommt.

Aufgrund der Anwendbarkeit der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ist aber weitere Voraussetzung für den Abschluss eines Verlöbnisses auch die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlobung. Bei Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten liegt daher kein wirksames Verlöbnis vor. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit gelten die §§ 106 ff. BGB. Eine minderjährige Person bedarf demnach für eine wirksame Verlobung der vorherigen Einwilligung oder nachträglichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB).

Unwirksamkeit

Das Verlöbnis eines Verheirateten ist sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und zwar unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten.

Rückforderung

Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes, etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist, nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Verlobung gemacht hat, gemäß § 1301 BGB herausverlangen (OLG Schleswig, Beschluss vom 06.12.2013, 10 UF 35/13; Palandt 2017). § 1301 BGB ist also auch anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzogen hat.

2.1.2 Wirkungen

nicht klagbar

Das Verlöbnis begründet keine klagbare Verpflichtung zur Eingehung der Ehe (§ 1297 Abs. 1 BGB). Das Versprechen zur Eingehung der Ehe ist daher gemäß § 120 Abs. 3 FamFG auch nicht vollstreckbar (Prütting/Helms 2013) und kann nach § 1297 Abs. 2 BGB nicht durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden.

Sonderrechte

Im Zivil- und im Strafprozess können sich Verlobte auf Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und im Strafprozessrecht auf Auskunftsverweigerungsrechte (§ 55 StPO) berufen.

2.1.3 Beendigung des Verlöbnisses

Gründe

Das Verlöbnis wird durch die Eheschließung, durch den Tod, durch eine einvernehmliche Entlobung oder durch Rücktritt nach §§ 1298 ff. BGB beendet. Nach § 1298 BGB ist ein Rücktritt ohne wichtigen Grund jederzeit möglich.

Folgen

Der ohne wichtigen Grund von der Verlobung Zurücktretende hat dem anderen Verlobten nach § 1298 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Umgekehrt begründet § 1299 BGB eine Schadensersatzpflicht des anderen Teils, soweit dieser einen wichtigen Grund für den Rücktritt veranlasst hat. Als wichtige Gründe i. S. v. § 1298 Abs. 3 kommen solche Gründe in Betracht, die zur Anfechtung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung berechtigen würden, so dass die Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar ist, z. B. Untreue, körperliche Gewalt oder grobe Beleidigungen.

Der Anspruch auf Herausgabe der Brautgeschenke ist in § 1301 BGB geregelt. Die Norm des § 1301 BGB greift grundsätzlich in allen Fällen der Beendigung des Verlöbnisses ein und verpflichtet den Verlobten zur Rückgabe der Geschenke. Sie verweist auf das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB, sodass auch § 815 BGB anwendbar ist, was für das Bestehen des Anspruchs bedeutsam sein kann.


§ 815 BGB (Nichteintritt des Erfolgs):

„Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat.”

Verlobte können kein gemeinsames Testament errichten, § 2265 BGB, und haben auch kein gesetzliches Erbrecht. Sie können jedoch Ehe-, Erb- sowie Erbverzichtsverträge schließen (§§ 1408, 2275 Abs. 3, 2347 Abs. 1 BGB).

2.2 Ehe, §§ 1303–1563 BGB

Definition

Die Ehe ist eine staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Menschen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) unter dem besonderen Schutz des Staates steht. Art. 6 GG umfasst die Freiheit, eine Ehe mit einem selbst gewählten Partner zu schließen (vgl. BVerfGE 31, 58, 67; 76, 1, 42; 105, 313, 345; Ipsen 2014).


Bundesverfassungsgericht:

Zur Ehe gehört, dass sie

„die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates” (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 29, 166, 176; 62, 323, 330),

„in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen” (vgl. BVerfGE 37, 217, 249; 103, 89, 101) und „über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können” (vgl. BVerfGE 39, 169, 183; 48, 327, 338; 66, 84, 94).

2.2.1 Ehe und Lebenspartnerschaft/-gemeinschaft

Bisherige Rechtslage

Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft und die nichteheliche Lebensgemeinschaft wurden noch bis Oktober 2017 von diesem Schutz nicht erfasst (vgl. BVerfGE 105, 313, 345). Sie waren vielmehr durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geschützt (hierzu ausführlich Grziwotz 2014).

Gesetzentwurf des Bundesrats vom 22.03.2013:

Der Bundesrat hatte bereits am 22.03.2013 einen Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht, der aber nicht behandelt wurde. Der Beschluss beschreibt sehr gut den historischen Wandel und die Entwicklung im Zusammenhang mit der „Ehe für Alle” und erleichtert das Verständnis des Themas:

BR-Drucksache 193/13 (Beschluss): „Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.” Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird durch diese Vorschrift unter anderem die Ehe als Institut garantiert. Der Gesetzgeber muss deshalb die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten. Diese Strukturprinzipien hat das Bundesverfassungsgericht aus den vorgefundenen, überkommenen Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und anderen Verfassungsnormen hergeleitet. Allerdings wird die Ehe durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht abstrakt gewährleistet, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgeblich zum Ausdruck gelangenden Anschauungen entspricht. Danach schützt das Grundgesetz die Ehe – anders als die Weimarer Verfassung, die die Ehe als Grundlage der Familie verstand und die Fortpflanzungsfunktion hervorhob, – als Beistand- und Verantwortungsgemeinschaft, unabhängig von der Familie. Deshalb fällt unter den Schutz des Artikels 6 des Grundgesetzes ebenso die kinderlose Ehe. Nach dem traditionellen Eheverständnis kam der Geschlechtsverschiedenheit der Ehegatten prägende Bedeutung zu. Ebenso galt sie lange Zeit als notwendige Voraussetzung der Ehe im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, so dass gleichgeschlechtliche Partnerschaften vom Ehebegriff ausgeschlossen waren (vgl. BVerfG Beschluss vom 4. Oktober 1993 – 1 BvR 640/93 –, NJW 1993, 3058; BVerfGE 105, 313, 345f = NJW 2002, 2543; BVerwGE 100, 287, 294 = NVwZ 1997, 189).

Seit einiger Zeit gibt es nun hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des traditionellen Eheverständnisses, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt einen Bedeutungswandel zu, wenn entweder neue, von der gesetzlichen Regelung nicht erfasste Tatbestände auftauchen oder sich Tatbestände durch Einordnung in die Gesamtentwicklung verändert haben (vgl. BVerfGE 2, 380, 401 = NJW 1953, 1137; BVerfGE 45, 1, 33 = NJW 1977, 1387). Erstens erfolgte der grundlegende Wandel des Eheverständnisses in Folge der Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft. In der Bevölkerung wird heute nicht mehr zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft unterschieden. Die Eingehung einer Ehe und die Begründung einer Lebenspartnerschaft werden unterschiedslos als „heiraten” bezeichnet. Man macht auch keinen Unterschied mehr zwischen „verheiratet” und „verpartnert”, sondern spricht unterschiedslos bei Ehegatten und bei Lebenspartnern davon, dass sie „verheiratet” sind. Die Bevölkerung geht zudem wie selbstverständlich davon aus, dass Ehegatten und Lebenspartner dieselben Pflichten und Rechte haben, obwohl das tatsächlich nur für die Pflichten zutrifft. Nach aktuellen Meinungsumfragen wird die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ganz überwiegend befürwortet.”

Neue Rechtslage

Der Bundestag hat am 30.06.2017 nunmehr unter Zugrundelegung dieses Entwurfs die Öffnung der Ehe entsprechend den Empfehlungen des Bundesrates für gleichgeschlechtliche Paare beschlossen. Sie erfolgt durch die Ergänzung von § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB, dass auch gleichgeschlechtliche Personen eine Ehe eingehen können. Die Rechte der Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen von dieser gesetzlichen Neuregelung unberührt bleiben (vgl. BR-Drucksache 18/6665 und 18/12989). Damit können künftig auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Am 07.07.2017 stimmte der Bundesrat dem neuen Gesetz zu. Das Gesetz ist am 01.10.2017 in Kraft getreten (BGBl. I 2017 S. 2787).


§ 1353 BGB a.F. (Eheliche Lebensgemeinschaft) (bis 30.09.2017)

„(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.”

§ 1353 BGB n.F. (Eheliche Lebensgemeinschaft) (ab dem 01.10.2017)

„(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.”

In § 1353 BGB wird somit klargestellt, dass die Ehe eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts ist. Mit der Neufassung des § 1353 BGB traten am 01.10.2017 flankierend weitere Regelungen etwa zur Umwandlung einer Lebensgemeinschaft in eine Ehe oder der Schließung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft für Neueintragungen in Kraft (siehe Änderung der §§ 1309, 1353 BGB, Einfügung der § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz, § 17a Personenstandsgesetz, Änderung des § 7 Transsexuellengesetz und des Art. 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Zukunft der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Mit der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entfällt die Notwendigkeit für das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Deshalb wird die Neueintragung der Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich sein. Die schon eingetragen Lebenspartnerschaften werden hingegen weiter bestehen, es sei denn die Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner wandeln sie in eine Ehe um.


neu § 20a LPartG

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

„1. Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

2. Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.”

2.2.2 Eheschließung

Voraussetzungen

Voraussetzung einer fehlerfreien Eheschließung ist zunächst die Ehefähigkeit. Das bedeutet Ehemündigkeit, § 1303 Abs. 1 BGB (Prütting et al. 2017) und Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB); bei beschränkt Geschäftsfähigen gilt § 1303 Abs. 2 bis 4 BGB.

Es dürfen zudem keine Eheverbote eingreifen, z. B. Doppelehe (§ 1306 BGB), Verwandtschaft in gerader Linie oder zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB) (Prütting et al. 2017).

Form

Die Eheschließung erfolgt gemäß §§ 1310 Abs. 1, 1311 S. 1 BGB durch persönliche und gleichzeitige Erklärung der Eheschließenden vor dem mitwirkenden Standesbeamten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Erklärung darf gemäß § 1311 S. 2 BGB an keine Bedingung oder Befristung geknüpft werden.

Der Trauvorgang erfolgt gemäß § 1312 BGB vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten (vgl. § 6 Abs. 2 PStG).

2.2.3 Wirkungen der Ehe

Name

Das Namensrecht der Eheleute ist in § 1355 BGB geregelt. Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) führen, haben aber keine Pflicht zur Führung des Ehenamens (§ 1355 Abs. 1 S. 1 BGB). Wenn ein Ehename gewählt wird, besteht die Möglichkeit zur Führung eines Begleitnamens (§ 1355 Abs. 4 BGB), der voranzustellen oder anzufügen ist. Wird hingegen kein Ehename geführt, behalten die Ehegatten die z. Zt. der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 S. 3 BGB).

Der Ehename wird Geburtsname des Kindes (§ 1616 BGB). Wenn kein gemeinsamer Ehename geführt wird, können die Eltern den Namen entscheiden. Bei Uneinigkeit überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen Elternteil (§ 1617 BGB).

Pflichten

§ 1353 BGB regelt die Kernpflichten der Eheleute, die den persönlichen und vermögensrechtlichen Bereich betreffen, z. B. die Pflicht zur gegenseitigen Liebe und Achtung (Muscheler 2017), zu Beistand und Hilfe (begründet nach § 13 StGB Garantenstellung), zum Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft oder zur Aufklärung über Vermögensstand und laufendes Einkommen (Muscheler 2017).

Die Eheleute haben die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Das bedeutet ein Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft. Beiden muss die Mitbenutzung von Hausrat und Ehewohnung (Mitbesitz) ermöglicht werden unabhängig davon, wer Eigentümer/Mieter ist. Sie haben auch die Pflicht zur ehelichen Treue, zur Achtung des Ehegatten (Anschauungen, Privatsphäre) und Beistandspflichten in erheblichen Zwangslagen/Notsituationen (Krankheitsfall, drohender Selbstmord, Garantenstellung nach § 13 StGB; vgl § 1353 Abs. 1 S. 2, 2.HS BGB).

Im vermögensrechtlichen Bereich haben die Eheleute die Pflicht, die Vermögensinteressen des anderen zu wahren und Auskunft über die eigenen Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Teilnahme am Rechtsverkehr

Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB) verpflichten und berechtigen beide Ehegatten (als Gesamtschuldner bzw. Gesamtgläubiger) gemeinsam unabhängig davon, ob die Willenserklärung im Namen der Eheleute abgegeben wird oder der Vertragspartner bei Vertragsschluss Kenntnis von der Ehe hatte. Anwendungsbereich sind Geschäfte zur Deckung des auf Einkommen und Vermögen der Familie zugeschnittenen Lebensbedarfs, wie z. B. Haushaltsgeschäfte zur Beschaffung von Lebensmitteln, Kleidung etc., Reparatur des PKW, medizinisch gebotene (zahn-)ärztliche Behandlung (BGH, FamRZ 1992, 291). Bei Lebenspartnern gilt § 8 Abs. 2 LPartG, der auf § 1357 BGB verweist.

Nach § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen als Sachen des Schuldner-Ehegatten (Eigentumsvermutung; Dethloff 2015). Diese Vermutung des § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Getrenntleben (§ 1362 Abs. 1 S. 2 BGB). Bei Lebenspartnern gilt § 1362 BGB gemäß § 8 Abs. 1 LPartG nur, soweit im Gesetz darauf verwiesen wird.

Ansprüche gegen Ehegatten

Die gerichtliche Durchsetzung der personalen Pflichten im Wege der Herstellungsklage oder Unterlassungsklage ist nicht vollstreckbar („Recht zum Getrenntleben“). Es gibt auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB (so BGHZ 57, 229).

Ansprüche gegen Dritte

Bei der Verletzung des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe durch Dritte bestehen Abwehr- und Unterlassungsansprüche (§§ 823 Abs. 1 und 2, § 1004 BGB, nicht § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Umfang der Pflichten in der Partnerschaft folgt der Form einer Pyramide von der Spitze bis zur Basis (Abb. 3).


Abb. 3: Umfang der Pflichten in einer Partnerschaft

Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit

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