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4 Aufhebung einer Ehe (§§ 1313–1320 BGB)

Die Aufhebungstatbestände der Ehe sind in den §§ 1313–1320 BGB abschließend geregelt. Sie spielen in der Praxis allerdings eine absolut untergeordnete Rolle.

Gründe

Die Aufhebungstatbestände im Gesetz sind:

fehlende Ehemündigkeit nach § 1303 BGB (§ 1314 BGB)

Geschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1304 BGB)

Eheschließung mit einem Dritten, der schon verheiratet ist (§ 1314 Abs. 1 iVm § 1316 BGB)

Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (Geschwister; § 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1307 BGB)

Formmangel (§ 1314 Abs. 1 BGB iVm § 1311 BGB), wenn bei Eheschließung nicht beide Ehepartner persönlich und gleichzeitig anwesend waren (beachte § 1315 Abs. 2 BGB: keine Aufhebung, wenn beide 5 Jahre zusammen gelebt haben)

wenn die Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit erfolgte (§ 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Irrtums über wirksame Eheschließung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

arglistige Täuschung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB; nicht über Vermögensverhältnisse)

Eheschließung aufgrund Drohung (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

Eheschließung aus ehefremden Zwecken (§ 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB iVm § 1353 BGB)

Wiederauftauchen des für Tod erklärten Ehegatten (§ 1320 BGB)

(ausführlich zu den Eheaufhebungstatbeständen: Gernhuber/Coester-Waltjen 2010).

Folgen

Die Rechtsfolgen der Eheaufhebung sind in § 1318 Abs. 2–5 BGB geregelt.

Familien- und Kindschaftsrecht für die Soziale Arbeit

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