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1 Soziale Arbeit und Recht

Soziale Arbeit ist seit Ende des 20. bzw. Beginn des 21. Jahrhunderts zu einer Profession geworden, die wissenschaftsfundiert versucht, praktische soziale Probleme in der Gesellschaft zu lösen, zu lindern oder zu verhindern, woran sich auch schon die Ausbildung von SozialarbeiterInnen und SozialpädagogInnen etc. orientiert. Der wachsenden Bedeutung der Sozialen Arbeit entspricht eine zunehmende Verrechtlichung, was bedeutet, dass Soziale Arbeit und Recht zusammengehören. Wer Soziale Arbeit leistet, muss die für sie geltenden Regeln – das Recht – kennen. Das Recht ist folglich wesentlicher Teil der fachwissenschaftlichen Ausbildung.

Definition der Sozialen Arbeit

Während die Bezeichnung Soziale Arbeit seit den 1990er Jahren zunächst überwiegend als Ober- und Sammelbegriff für die Fachrichtungen Sozialpädagogik und Sozialarbeit diente, wurde im Jahr 2000 durch den Internationalen Sozialarbeiterverband, die International Federation of Social Workers (IFSW), folgende Definition gegeben:

„Die Profession Sozialer Arbeit setzt sich ein für sozialen Wandel, die Lösung von Problemen in menschlichen Beziehungen sowie die Befähigung und Befreiung von Menschen mit dem Ziel, das Wohlergehen zu fördern. Gestützt auf Theorien menschlichen Verhaltens und sozialer Systeme interveniert Soziale Arbeit an den Stellen, wo Menschen mit ihrer Umwelt in Wechselwirkung stehen. Grundlage Sozialer Arbeit sind die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit.“ (International Federation of Social Workers and International Association of Schools of Social Work 2004)

Die Definition betont die Prinzipien der Menschenrechte und der sozialen Gerechtigkeit. Sie bezieht somit die Kategorie des Rechts mit ein.

Rolle des Rechts

Die Soziale Arbeit leistet Hilfestellungen in der Gesellschaft. Das Recht legt die Grundprinzipien des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft fest. Es regelt das Zusammenleben in allen Bereichen und versucht einen Ausgleich der Interessen und Ansprüche. Das betrifft aber nicht nur das Verhältnis der BürgerInnen untereinander, sondern – und das ist von besonderer Bedeutung – auch deren Verhältnis zum Staat. Staat und Gesellschaft stehen sich nicht gegenüber, sondern gestalten idealerweise miteinander die Lebenswirklichkeit der Gemeinschaft. BürgerInnen sind nicht untergeordnet, sie haben vielmehr neben Mitwirkungsrechten (z. B. Wahlen) auch Abwehrrechte gegen den Staat. Sie können vom Staat auch Hilfe erwarten und sogar beanspruchen. Die Hilfe wird von der Solidargemeinschaft der BürgerInnen getragen. Es entsteht ein soziales System, dessen Umsetzung wiederum dem Staat obliegt.

Die Regeln hierfür stellt der Gesetzgeber auf. Sie haben – anders als Moral und Sitte – einen allgemeinen Geltungsanspruch. Das System von Regeln ist das Recht und seine Anwendung erfolgt durch die Verwaltung. Die Entscheidungen des Gesetzgebers und der Verwaltung sind durch Gerichte überprüfbar.

SozialarbeiterInnen werden in der Beratung und/oder Verwaltung tätig und wenden die Rechtsregeln somit an.

Das Recht ist also die Grundlage der Gemeinschaft. Die wesentlichen Grundentscheidungen sind in der Verfassung verankert. Die Anwendung der Normen durch den Staat regelt das Verwaltungsrecht. Die Erfüllung der Herausforderung, Mitgliedern unserer Gesellschaft zu helfen und sie zu beraten, erfordert zwingend, die Grundprinzipien der Gemeinschaft und der Gesellschaft, also das System von Regeln, zu kennen und es richtig anzuwenden. Damit rückt Recht stärker in den Fokus der Ausbildung. Seine Kenntnis in der Praxis gehört zu den grundlegenden Beratungskompetenzen aller SozialarbeiterInnen.

SozialarbeiterInnen handeln rechtmäßig. Sie wenden das in den Gesetzen geregelte Recht an, um die Soziale Arbeit zu leisten. Das Recht bestimmt den Handlungsrahmen. Es gewährt Freiraum für Entscheidungen, setzt aber auch Grenzen oder schreibt ein bestimmtes Verhalten vor und begründet Ansprüche der Betroffenen gegen den Staat.

Verfassungs- und Verwaltungsrecht für die Soziale Arbeit

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