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bb) Beendigung von Holdingstrukturen
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Ebenso wie die Einführung von Holdingstrukturen ohne Übertragung von operativen Funktionen ist auch die Beendigung entsprechender Strukturen dann mit Blick auf §§ 111 ff. BetrVG mitbestimmungsfrei, wenn mit ihr keine Änderung der Betriebsstruktur oder -organisation bei den Beteiligungsgesellschaften, z.B. durch eine nicht nur gesellschaftsrechtliche, sondern auch organisatorische Entflechtung, einhergeht.[67]