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e) Einführung von Spartenorganisation und Matrixstrukturen

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Denkbar sind Holdingstrukturen wie bereits angedeutet (vgl. oben Rn. 45) vor allem auch in Kombination mit der Einführung einer Spartenorganisation, bei der für jede Produktsparte eines Konzerns eine eigene Spartengesellschaft gebildet wird, die den Betrieb unterhält, in dem das jeweilige Produktsegment hergestellt wird.[68]

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Dies muss indes zunächst dann nicht mit einer Betriebsänderung – und daher nicht mit Beteiligungsrechten nach §§ 111 ff. BetrVG – verbunden sein, wenn lediglich die bisherigen Betriebe neuen Rechtsträgern zugeordnet werden. Gleiches gilt dann, wenn die Spartenorganisation dadurch eingeführt wird, dass – durch Neuzuweisung fachlicher Weisungsrechte (nicht der disziplinarischen!) – eine Matrixorganisation etabliert wird.[69] Denn für das Vorliegen neuer Betriebsstrukturen ist eine abweichende Verteilung des fachlichen Weisungsrechts i.S. einer bloßen Änderung von Berichtslinien nicht ausreichend.[70]

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Praxistipp:

Eine Beibehaltung der bisherigen Betriebsstrukturen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn kann in derartigen Fällen durch Vereinbarungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bewirkt werden.[71]

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Eine Betriebsänderung in Form einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation und des Betriebszwecks i.S.d. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG liegt allerdings vor, wenn bislang spartenübergreifend tätige Betriebe sich infolge der Einführung einer Spartenorganisation nur noch auf ein Produktsegment konzentrieren,[72] also alle anderen Produktsegmente auf andere Betriebe übertragen und ausschließlich dort hergestellt werden.

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Keine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG liegt mit der h.M.[73] demgegenüber in dem umgekehrten Fall vor, in dem durch eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG eine bereits bestehende reale Spartenorganisation lediglich betriebsverfassungsrechtlich in Form einer Etablierung fiktiver Betriebsstrukturen nachvollzogen wird. Es fehlt dann nämlich an den für eine Betriebsänderung erforderlichen tatsächlich-organisatorischen Änderungen.

Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

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