Читать книгу Soldatengesetz - Stefan Sohm - Страница 221
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2. Feierliches Gelöbnis (Absatz 2)
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Die obigen Ausführungen zum Eid gelten grds. auch für das feierliche Gelöbnis gem. Abs. 2. In diese Best. sind jetzt auch Soldaten einbezogen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten.