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cc) Beförderungsverbot

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Ein Erl. des GenInspBw vom 30.4.1968 bestimmte kurz und bündig: „Solange der Soldat das feierliche Gelöbnis nicht ablegt, ist er von jeglicher Beförderung auszuschließen.“

Hiergegen sind schon bald von herausragender Stelle[102] rechtl. Bedenken erhoben worden. Obwohl die Lit. mehrheitlich[103] der Erlasslage gefolgt ist und diese durch das OVG Münster[104] bestätigt wurde, änderte sich die Praxis des BMVg im Laufe der Zeit. So wurde ausgeführt, der Gelöbnisverweigerer werde „regelmäßig“ nicht befördert. 1996[105] erfolgte eine weitere Lockerung in Gestalt der Formulierung: „Weigert sich ein Wehrpflichtiger, das feierliche Gelöbnis abzulegen, muss er damit rechnen, nicht befördert zu werden.“

Eine solche Verfahrensweise ist rechtl. nicht zu beanstanden. Sie lässt eine an § 3 orientierte Einzelfallprüfung zu. Wenn sich bei dieser herausstellt, dass sich der Soldat aus nachvollziehbar begründeten ethisch/religiösen Motiven heraus weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, kann er trotz der Gelöbnisverweigerung für den nächsthöheren Dienstgrad geeignet sein.

Legt der wpfl Soldat das Gelöbnis unter einem Vorbehalt ab, kann dies ebenfalls Anlass sein, ihn nicht zu befördern.[106]

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