Читать книгу Unternehmenskauf bei der GmbH - Stephan Ulrich - Страница 32

10.1 Offenlegungspflichten gem. § 40 Abs. 1–3 GmbHG

Оглавление

39

Die Geschäftsführer einer GmbH trifft gem. § 40 Abs. 1 GmbHG die Pflicht, unverzüglich nach dem Wirksamwerden jeder Änderung der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine aktualisierte und von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Diese muss nunmehr nicht nur Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von ihnen übernommen Geschäftsanteile, sondern auch die durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittele prozentuale Beteiligung am Stammkapital enthalten. Werden mehrere Geschäftsanteile von einem Gesellschafter gehalten, ist zudem der Gesamtumfang der Beteiligung in Prozent anzugeben.

40

Bei Gesellschaftern, die selbst Gesellschaft sind, müssen gem. § 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG bei eingetragenen Gesellschaften Firma, Satzungssitz, zuständiges Register und Registernummer und bei nicht eingetragenen Gesellschaften Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte der Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung in die Gesellschafterliste aufgenommen werden. Wirkt ein Notar an der Veränderung der Gesellschafterliste iSd § 40 Abs. 1 GmbHG mit, trifft ihn gem. § 40 Abs. 2 S. 1 die Einreichungspflicht.

41

Geschäftsführer, welche die in § 40 Abs. 1 GmbHG normierten Pflichten verletzen, haften denjenigen, deren Beteiligung sich geändert hat, und den Gläubigern der Gesellschaft für den daraus entstandenen Schaden als Gesamtschuldner (§ 40 Abs. 3 GmbHG).

Unternehmenskauf bei der GmbH

Подняться наверх