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10.2 Regelungen der GesLV

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Bei den Registergerichten ergaben sich unterschiedliche Umsetzungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Gesellschafterliste; insbesondere die Angabe der prozentualen Beteiligung der Nennbeträge sorgte für Verunsicherung.[11] Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium der Justiz von der in § 40 Abs. 4 GmbHG normierten Verordnungsermächtigung zur Ausgestaltung der Gesellschafterliste Gebrauch gemacht und mit der am 1.7.2018 in Kraft getretenen Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) klare Vorgaben festgelegt.

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§ 1 Abs. 1 S. 1 GesLV normiert, dass die Geschäftsanteile mit Nummern fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen oder – ggf. in dezimaler Gliederung – zu versehen sind. Dabei steht es im Ermessen der GmbH, ob sie die Liste nach Geschäftsanteilen oder nach Gesellschaftern sortiert, solange und soweit sichergestellt ist, dass die Anteilsnummerierungen gem. § 1 Abs. 2 GesLV insgesamt fortlaufend erfolgen. Werden Geschäftsanteile geschaffen, zusammengelegt oder geteilt, sieht § 1 Abs. 3 S. 1 GesLV die Vergabe einer jeweils neuen Einzelnummer verpflichtend vor, wobei gem. S. 2 die jeweils nächste freie ganze Zahl zu wählen ist. Gem. § 1 Abs. 3 S. 2 GesLV können bei einer Teilung oder Schaffung von Geschäftsanteilen die neu entstehenden Anteile auch durch Abschnittsnummern gekennzeichnet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Geschäftsanteile zweifelsfrei und transparent identifiziert und einem Gesellschafter zugeordnet werden können.[12]

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Ausnahmen sind nur in von der GesLV bestimmten Fällen zulässig, wobei insbesondere eine vollständige Neunummerierung in Form einer Bereinigungsliste statthaft ist, wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich geworden ist (§ 1 Abs. 4 GesLV). Zur Erhöhung der Transparenz sollen nach Maßgabe des § 2 GesLV sämtliche Veränderungen i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GesLV bezüglich der jeweiligen Geschäftsanteile in eine Veränderungsspalte eingetragen werden, die der Gesellschafterliste beigefügt wird. Abs. 3 normiert eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen, welche Änderungen in die Gesellschafterliste eingefügt werden müssen.

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Gemäß § 4 GesLV darf der prozentuale Beteiligungsbesitz bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Eine Abrundung auf 0,0 %, 25,0 % oder 50,0 % ist nicht zulässig. Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzelnen Geschäftsanteils oder der Gesamtbeteiligung eines Gesellschafters weniger als 1 %, kann statt der genauen oder gerundeten Prozentzahl die Angabe von „< 1 %“ oder „kleiner als 1 %“ verwendet werden (§ 4 Abs. 4 GesLV).[13]

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Gem. § 5 GesLV finden die Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Gesellschaften, die bereits vor dem 1.7.2018 gegründet wurden, erst dann Anwendung, wenn eine Änderung i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 GmbHG zum Handelsregister einzureichen ist.

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Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 40 Abs. 1 S. 1 und 3 GmbHG und der GesLV sind nicht normiert. Jedoch schützt eine sorgfältige Beachtung dieser Vorschriften von Sanktionen nach dem GwG. Denn der GmbH und ihren Geschäftsführern drohen nach Maßgabe des GwG (Geldwäschegesetz) erhebliche Bußgelder, wenn sie nach § 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG ihre Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 1 GwG (Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten) nicht nachkommen. Jedoch lässt § 20 Abs. 2 GwG diese Meldepflicht entfallen, wenn sich die Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GWG normierten Dokumenten ergeben, die elektronisch im Handelsregister abrufbar sind. Hierzu zählt gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 GWG die Gesellschafterliste.[14]

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