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Eingruppierung nicht verhandelbar?
ОглавлениеSo weit, so klar. Und jetzt? Heißt das im Umkehrschluss, dass du gar keine Möglichkeit hast, beim Tarifvertrag zu verhandeln? Ja und nein. Zunächst einmal solltest du im eigenen Interesse das Regelwerk des Tarifvertrags genau lesen. Viele Arbeitnehmerinnen sind mit ihrer Eingruppierung unzufrieden, haben sich aber noch gar nicht näher mit dem Tarifvertrag befasst, der ihrem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.
Ganz grob lassen sich die Entgeltgruppen in vier Gruppen aufteilen:
•einfacher Dienst (E 1 bis E 4): einfache Hilfsarbeitertätigkeiten mit geringen Anforderungen, Hauptschulabschluss (zum Beispiel Boten, Küchenhilfen, Schaffner, Schrankenwärter)
•mittlerer Dienst (E 5 bis E 8): abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Altenpfleger, Ergo-, Physiotherapeuten, Verwaltungsfachangestellte)
•gehobener Dienst (E 9 bis E 12): Bachelor- und Fachhochschulabschluss (zum Beispiel Ingenieure, Lehrer an Grund-, Real-, Hauptschulen, in der Sekundarstufe I, II als Quereinsteiger)
•höherer Dienst (E 13 bis E 15): Diplom-, Masterabschluss (zum Beispiel Gymnasiallehrer, Dozenten, wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten)
Die Festlegung der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag beruht auf der Bewertung der auszuübenden Tätigkeit. Dazu legt der Arbeitgeber im Rahmen der Stellenbeschreibung fest, welche Tätigkeitsmerkmale die auszuübende Tätigkeit erfüllt. Laut Grundsatz der Tarifautomatik hast du das Recht, so bezahlt zu werden, wie es deinem tatsächlichen Aufgabengebiet in Verbindung mit deiner Qualifikation gerecht wird. Ganz so trivial ist die Bewertung deiner Stelle und spätere Einordnung in die Entgeltgruppe aber nicht, denn für beide Seiten können sich Beurteilungsspielräume ergeben. Das Tarifsystem ist in dieser Beziehung komplex. Je nachdem, welcher Bewertungsmaßstab für die Tätigkeit zugrunde gelegt wird und wie die Gewichtung von qualifizierenden Einzeltätigkeiten im gesamten Arbeitsvorgang ausfällt, erfolgt die Eingruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe.