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B. Aufhebung der Ehe

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Möglicherweise kommt eine Aufhebung der zwischen J und M bestehenden Ehe gemäß den §§ 1313 ff. in Betracht.

Als Ansatzpunkt für einen Aufhebungsgrund ließe sich anführen, dass M die J i.S.d. § 1314 II Nr. 3 1. Hs. arglistig über seine Vermögensverhältnisse getäuscht hat[7]. Zwar hätte J bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage den vermögenslosen M nicht geheiratet, § 1314 II Nr. 3 2. Hs. schließt aber die Täuschung über Vermögensverhältnisse als Aufhebungsgrund von vornherein aus. Auch die übrigen in § 1314 normierten Aufhebungsgründe greifen hier nicht ein und da es sich insoweit um eine abschließende Aufzählung handelt[8], ist eine Analogie nicht möglich, so dass eine Aufhebung der zwischen J und M geschlossenen Ehe nicht in Betracht kommt.

Exkurs/Vertiefung:

Unabhängig von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise kann die Nichtbeachtung von Eheverboten zur Strafbarkeit führen, so ist z.B. eine Doppelehe nach § 172 StGB strafbar.

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