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Aus dem Vorwort zur ersten Auflage

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Der hiermit vorgelegte erste Teil einer Darstellung der Grundzüge der Rechtsgeschichte verdankt seine Entstehung einer Änderung der juristischen Ausbildungsordnungen, die in zahlreichen Bundesländern eine Lehrveranstaltung solchen Inhalts vorschreiben, und zwar als Pflichtfach, sodass Grundzüge der Rechtsgeschichte im ersten juristischen Staatsexamen von jedem Kandidaten beherrscht werden müssen.

Den Studenten aber nicht orientierungslos zu lassen und auf die zahlreichen Einzelfächer oder auch nur die großen Unterdisziplinen von Germanistik, Romanistik und Kirchenrecht zu verweisen (bei der zumindest die Verfassungsgeschichte nur teilweise miterfasst wäre), ist nicht zu verantworten. Ein geeignetes Begleitmittel für den – notwendig kursorischen – Gang durch die Rechtsgeschichte zu schaffen, ist Ziel der Verfasser.

Es ist zu betonen, dass auch für denjenigen, der sich nicht im Wahlfach (heute entsprechen dem die Schwerpunktbereiche, S. H.) auf die Rechtsgeschichte konzentrieren will, eine vertiefte Behandlung der Einzeldisziplinen nützlich, im Sinne des Ausbildungszieles, einen gebildeten Juristen heranzubilden, notwendig ist.

Dass durch das Buch nicht der Anspruch erhoben werden soll, die verschiedenen rechtshistorischen Fächer zu verschmelzen, wird durch die Kooperation des Romanisten mit dem Germanisten unterstrichen. Dabei liegt die wissenschaftliche Verantwortung bei dem Verfasser des jeweiligen Beitrags allein; die Gesamtkonzeption ist von Ebel und Thielmann gemeinsam entwickelt worden.

Kapitel C (jetzt §§ 2–5) hat Thielmann, die anderen Kapitel Ebel bearbeitet.

Berlin, im Frühjahr 1989 Die Verfasser

Rechtsgeschichte

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