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ОглавлениеB. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen
XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen
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§ 275 FamFG stellt fest (abweichend von § 9 FamFG), dass der Betroffene in allen Verfahren, die die Betreuung betreffen, uneingeschränkt verfahrensfähig ist. Es heißt dort wortwörtlich: „In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig“ Die Fähigkeit zur Bildung eines natürlichen Willens ist nicht Voraussetzung für die Verfahrensfähigkeit.[1] Es ist jedoch zu klären, ob der Betroffene überhaupt eine mündliche, schriftliche oder konkludente Verfahrenserklärung abgab.
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Die Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit des Betroffenen, in einem Verfahren als Beteiligter zu agieren und entspricht der Prozessfähigkeit im Zivilprozess, § 52 ZPO. Die Gewährleistung der vollen Verfahrensfähigkeit in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (Parallelvorschrift für Unterbringungsverfahren in § 316 FamFG) seit 1992 durch den Reformgesetzgeber des BtG stellte sich als ein Kernstück des seinerzeit neuen Verfahrensrechts dar. Damit wurden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Betroffene nicht zu einem bloßen Objekt von Verfahrenshandlungen und das Betreuungsverfahren insgesamt zu einem Entmündigungsverfahren alter Couleur verkommt.
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Der Betroffene ist durch diese Vorschrift in die Lage versetzt, seinen Willen nach besten Kräften selbst zu vertreten, ohne auf andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein.[2] Der Betroffene kann in allen Instanzen alle aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergreifen.[3] Dementsprechend kann der Betroffene Prozessvollmacht[4] erteilen, Richter und Sachverständige ablehnen, Verfahrenskostenhilfe beantragen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren etc. § 275 FamFG hat allerdings auch zur Konsequenz, dass der Betroffene ggf. nachteilige Rechtshandlungen vornimmt, wie beispielsweise die Erklärung einer Antragsrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts. Hiergegen wurde teilweise im Gesetzgebungsverfahren zum BtG Kritik angebracht, mit dem Argument, dass damit der Charakter der Schutzvorschrift untergraben werden würde.
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Besteht auf Seiten des Gerichts der Eindruck, dass der Betroffene seine Interessen nicht ausreichend im anhängigen Betreuungsverfahren wahrnehmen kann, so ist ihm von Amts wegen ein Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG zu bestellen. Hiervon wird jedoch in keiner Weise die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen tangiert. Andererseits ist der Verfahrenspfleger in seiner Eigenschaft als objektiver Vertreter der Interessen des Betroffenen nicht an dessen Weisungen gebunden, so dass unterschiedliche Anregungen oder sich widersprechende Verfahrenshandlungen der Verfahrensbeteiligten möglich sind.
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Das Gericht ist aufgerufen, die Verfahrensäußerungen beider Beteiligter gleichermaßen zu berücksichtigen. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Amtsermittlung nach § 26 FamFG ist es ohnehin gehalten, die nach Lage der Dinge geeignet erscheinenden Beweise zu erheben und die für eine Entscheidungsfindung objektiv erforderlichen Tatsachen zu eruieren. Die voneinander abweichenden Äußerungen der Beteiligten sind auf diesem Hintergrund unschädlich. Allerdings ist es in jedem Fall Aufgabe des Verfahrenspflegers zu vereiteln, dass personell überlastete Gerichte in scheinbar „klaren Fällen“ den so genannten kurzen Prozess machen.
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Beispiel
Die vermögende Betreute B findet ihren Betreuer „scheußlich“ und beauftragt Rechtsanwältin R., ein Entlassungsgesuch bei dem zuständigen Betreuungsgericht einzureichen. Rechtsanwältin R. trifft mit der Betreuten eine Honorarvereinbarung, die einen Stundensatz von 200 € ausweist. Unter Vorlage einer der Kopie der Honorarvereinbarung schreibt Rechtsanwältin R. den Betreuer an und fordert diesen zur Zahlung eines Kostenvorschuss in Höhe von fünf Stunden à 200 €, mithin 1.000 € zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf. Zu Recht?
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Das Erteilen einer wirksamen Verfahrensvollmacht zählt, wie oben bereits ausgeführt, u.a. zu den Verfahrenshandlungen, die der Betroffene vornehmen kann. Zur Realisierung des Schutzzweckes des § 275 FamFG ist im Falle eines nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähigen Betroffenen von einer Teilgeschäftsfähigkeit nach §§ 112, 113 BGB auszugehen mit der Konsequenz, dass sowohl der mit dem Rechtsanwalt geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) als auch die Prozessvollmacht als wirksam anzusehen sind. Überzogenen Honorarvereinbarungen kann im Einzelfall mit § 138 BGB begegnet werden.[5]