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I › Insichgeschäft § 181 BGB

Insichgeschäft § 181 BGB

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Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn ein Vertreter mit sich selbst einen Vertrag (Vertrag) abschließt. Dies wird auch Selbstkontrahieren genannt. Ein Insichgeschäft liegt ebenfalls vor, wenn der Vertreter gleichzeitig mehrere Personen beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts vertritt. Dies stellt den Fall der sog. Mehrvertretung dar.

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