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Erläuterungen
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Die Motivation für die Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) ist unerheblich. Ein Vertretenmüssen (Vertretenmüssen) ist für das Vorliegen eines Gläubigerverzuges gerade nicht erforderlich. Gläubigerverzug setzt daher weder ein vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten des Gläubigers voraus. Damit der Gläubiger in Verzug kommt müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: zum einen muss ihm tatsächlich ein Angebot gemacht worden sein; d. h. alles ist für den Gläubiger so vorbereitet, dass er – so bereits das Reichsgericht – „nur noch zugreifen muss“ und zum anderen ist erforderlich, dass der Gläubiger „nicht zugreift“, also nicht annimmt. Einer Nichtannahme steht es gleich, wenn der Gläubiger die von ihm geschuldete und vom Schuldner auch eingeforderte Gegenleistung (z. B. Zahlung des Kaufpreises) nicht anbietet (§ 298 BGB).
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Sind die beiden oben genannten Voraussetzungen erfüllt, liegt ein Annahmeverzug vor. Eine wichtige Rechtsfolge des Gläubigerverzugs ist, dass der Schuldner gem. § 300 Abs. 1 BGB in dieser Zeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der Haftungsmaßstab des Schuldners ist also reduziert.
Beispiel:
Der Verkäufer haftet beispielsweise dann, wenn er den Käufer eines Fernsehgeräts zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zuhause antrifft, auf der Rückfahrt stark angetrunken bei rot über die Ampel fährt, dadurch einen Unfall verursacht und dieser zur Folge hat, dass das Fernsehgerät stark beschädigt ist.
Weitere Rechtsfolgen sind in §§ 300 Abs. 2 BGB, 301-304 BGB aufgeführt.
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Übungsfall Gläubigerverzug
Frau Sabine von Anstetten kauft im Einrichtungshaus „Ma belle Maison“ eine Kommode zum Preis von 899 €. Zwischen den Vertragsparteien wird vereinbart, dass die Kommode am 24.03.2019 zu Frau von Anstetten nach Hause geliefert wird und diese bei Lieferung die Kommode bar bezahlt.
Als die Kommode am 24.03. geliefert wird, kann Frau von Anstetten die Kommode nicht bezahlen, da sie nicht genügend Bargeld zuhause hat.
Befindet sich Frau von Anstetten im Gläubigerverzug?
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Lösung
Zu prüfen ist, ob Frau von Anstetten sich gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befindet. Die Leistung, nämlich die Übereignung der Lampe, wurde ihr angeboten. Sie hätte in der Tat nur noch „zugreifen“ müssen; was sie auch gerne getan hätte. Allerdings fordert § 298 BGB, dass der Gläubiger auch auf Verlangen des Schuldners die geschuldete Gegenleistung anbietet. Die von Frau von Anstetten geschuldete Gegenleistung war hier die Zahlung von 899 € in bar. Da sie ihren vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkam, befindet sie sich im Gläubigerverzug.
Weiterführende Literatur
Frank Wertheimer, Der Gläubigerverzug im System der Leistungsstörungen, JuS 1993, S. 646-651.