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GGarantie (Kaufvertrag) § 443 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Garantie nach § 443 Abs. 1 BGB beschreibt die „klassische Beschaffenheitsgarantie“. Hier garantiert der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter, dass die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt, was regelmäßig der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Gefahrübergang) sein wird, eine bestimmte Beschaffenheit hat.

Beispiel:

Hersteller von Stahl garantiert, dass das von ihm produzierte Besteck spülmaschinenfest ist.

Übernimmt der Hersteller die Garantie, so spricht man auch von einer Herstellergarantie.

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Von einer Haltbarkeitsgarantie wird gesprochen, wenn der Garantiegeber – Hersteller, Verkäufer oder Dritter – garantiert, dass die Sache während einer bestimmten Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (§ 443 Abs. 2 BGB). In der Regel wird der Garantiegeber einer Haltbarkeitsgarantie der Hersteller sein.

Beispiel:

Hersteller Brum garantiert, dass die von in seinen Fahrzeugen eingebauten Motoren mindestens zehn Jahre einwandfrei funktionieren.

Weiterführende Literatur

Florian Braunschmid/Christine Vesper, Die Garantiebegriffe des Kaufrechts, JuS 2011, S. 393-396. Volker Steimle, Garantiebedingungen im Pkw-Vertrieb, NJW 2014, S. 192-194.

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