Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 77
ОглавлениеG › Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
Gegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB
117
Bei einem gegenseitigen Vertrag verpflichten sich die Vertragsparteien gegenseitig zu Leistungen. Beide Vertragsparteien sind sowohl Gläubiger (Gläubiger und Schuldner) als auch Schuldner. Kennzeichnend für die Gegenseitigkeit ist, dass die Hauptleistung der einen Partei jeweils die Hauptleistung der anderen Partei bedingt. Anders als beim unvollkommen zweiseitig verpflichtenden Vertrag (unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag) bestehen auf beiden Seiten Hauptleistungspflichten (Schuldverhältnis), die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen, welches man auch Synallagma nennt.