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GGestaltungsrechte › Erläuterungen

Erläuterungen

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Den Begriff Gestaltungsrecht sucht man vergeblich im BGB. Beispiele für Gestaltungsrechte sind die Anfechtung (Anfechtung), der Rücktritt (Rücktritt) oder die Kündigung (Kündigung). All diese Rechte kann der Berechtigte ausüben, ohne dass er hierzu das Einverständnis der anderen Vertragspartei benötigen würde.

Beispiel:

Möchten sie Ihren Mietvertrag kündigen, weil sie sich ein Haus im Grünen kaufen möchten, so muss ihr Vermieter nicht mit der Kündigung einverstanden sein. Es reicht aus, dass die Kündigung ihm zugeht (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB), also in seinen Machtbereich gelangt. Selbstverständlich müssen die entsprechenden Formvorschriften (Form) und die gesetzlichen bzw. vertraglichen Kündigungsfristen (Fristen und Termine) beachtet werden.

Das heißt, es genügt die Willenserklärung (Willenserklärung) des Berechtigten, um das Vertragsverhältnis zu beenden.

Gestaltungsrechte können im Gegensatz zu Ansprüchen (Anspruch) nicht verjähren. Allerdings müssen Gestaltungsrechte meist innerhalb einer bestimmten Frist, der sogenannten Ausschlussfrist, ausgeübt werden.

Beispiel:

Möchte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos kündigen, weil dieser Geld unterschlagen hat, so muss er die fristlose Kündigung ihm gegenüber innerhalb von zwei Wochen erklären. Die Frist beginnt mit Erlangung der Kenntnis von der Unterschlagung (§ 626 Abs. 2 BGB). Zu einem späteren Zeitpunkt könnte er die fristlose Kündigung beruhend auf der Unterschlagung nicht mehr erklären.

Weiterführende Literatur

Kent Leverenz, Die Gestaltungsrechte des Bürgerlichen Rechts, JURA 1996, S. 1–9.

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