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Gattungs- und Stückschulden § 243 BGB
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Unter einer Gattungsschuld versteht man die Verpflichtung zur Leistung einer Sache. Diese wird zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung nicht konkret-individuell, sondern nur nach Merkmalen bestimmt. Geschuldet wird eine „Sache mittlerer Art und Güte“ (§ 243 Abs. 1 BGB).
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Von einer Stückschuld spricht man dann, wenn sich die Parteien bereits zum Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung auf eine konkret-individuell bestimmte Sache geeinigt haben.