Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 81
ОглавлениеG › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB
125
Unter einem Geschäftsbesorgungsvertrag versteht man einen Dienst- (Dienstvertrag) oder einen Werkvertrag (Werkvertrag), der eine Geschäftsbesorgung, d. h. eine selbstständige entgeltliche wirtschaftliche Tätigkeit für einen Dritten zum Vertragsgegenstand hat.