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Gesamtschuldner § 421 BGB
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Für den Begriff des Gesamtschuldners hält das BGB in § 421 S. 1 BGB eine Legaldefinition vor. Aus dieser Definition ergibt sich, dass eine Gesamtschuld dann vorliegt, wenn es für eine Leistung mehrere Schuldner gibt und der Gläubiger sich nach seiner Wahl an einen oder mehrere Schuldner für die Begleichung seiner Forderung (Anspruch) wenden kann, allerdings die (gesamte) Leistung nur einmal verlangen darf.