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FFristen und Termine §§ 186 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Die Einhaltung von Fristen und Terminen ist häufig für die Wirksamkeit einer Willenserklärung (Willenserklärung) erforderlich.

Wie Fristen und Termine zu berechnen sind, ist in den §§ 186 bis 193 BGB geregelt. Wichtig sind hier v.a. die §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Sie bestimmen den Anfang und das Ende einer Frist. Gem. § 187 BGB wird der Tag nicht mit berechnet, in den das Ereignis – beispielsweise der Vertragsschluss (Vertrag) – fällt.

Beispiel:

Kauft Herr Thomas Müller am 2. Januar 2019 eine CD, so kann er seine ihm zustehenden Mängelrechte (§ 437 BGB) gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Hierbei wird der Tag des Kaufs (Ereignis!) nicht mitgerechnet. D. h. die Zweijahresfrist beginnt am 2. Januar 2019 um 24 Uhr (oder am 3. Januar um 0 Uhr) und endet gem. § 188 BGB, welcher das Fristende bestimmt, am 2. Januar 2021 um 24 Uhr (bzw. am 3. Januar um 0 Uhr).

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Übungsfall Fristen und Termine

Markus Bitz erhält am 2. Januar 2019 von seinem Zahnarzt eine Erinnerung an eine noch ausstehende Rechnung über 480,52 € mit der Aufforderung, diese binnen vierzehn Tagen zu begleichen. Wann beginnt die 14-Tage-Frist zu laufen?

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Lösung

Zu prüfen ist, wann im vorliegenden Fall die Zahlungsfrist für Herrn Bitz gem. § 187 BGB zu laufen beginnt. Das in § 187 Abs. 1 BGB geforderte Ereignis ist der Eingang des Erinnerungsschreibens am 2. Januar 2019. Da der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mit berechnet wird, fängt die Zahlungsfrist für Herrn Bitz am 2. Januar 2019 um 24 Uhr oder anders ausgedrückt um 3. Januar 2019 um 0 Uhr an zu laufen.

Weiterführende Literatur

Ulrich Schroeter, Die Fristenberechnung im Bürgerlichen Recht, JuS 2007, S. 29-35.

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