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Garantie (Kaufvertrag) § 443 BGB

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Unter einer Garantie versteht man das Einstehen für eine bestimmte Beschaffenheit der Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während einer bestimmten Dauer. Die Garantie geht über das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Gewährleistungsrecht (Mängelrechte) hinaus. Sie wird vom Verkäufer, Hersteller oder einem Dritten freiwillig abgegeben.

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