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Form §§ 125 ff. BGB
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Rechtsgeschäfte können grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form getätigt werden. Allerdings sieht das BGB für manche Rechtsgeschäfte (Rechtsgeschäft) die Einhaltung einer bestimmten Form vor, um unter anderem zu verhindern, dass jemand leichtsinnig Verpflichtungen eingeht.