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GGegenseitiger Vertrag §§ 320 ff. BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der gegenseitige Vertrag ist im Wirtschaftsleben die Regel. Das BGB widmet ihm einen ganzen Titel (2. Buch, Abschnitt 3, Titel 2; §§ 320 – 326 BGB). Wichtige Beispiele für den gegenseitigen Vertrag sind der Kaufvertrag, der Mietvertrag, der Dienstvertrag und der Werkvertrag (dies sind nur wenige Beispiele für eine große Zahl an gegenseitigen Verträgen). Bei einem gegenseitigen Vertrag ist der Schuldner der Leistung der Gläubiger der Gegenleistung.

Beispiel:

Der Käufer ist Schuldner der Kaufpreiszahlung und Gläubiger der Übereignung der Sache. Umgekehrt ist der Verkäufer Schuldner der Übereignung der Sache und Gläubiger der Kaufpreiszahlung.

Nur die Hauptleistungspflichten stehen in einem solchen Gegenseitigkeitsverhältnis. Für Nebenpflichten – wie etwa die Beifügung einer Gebrauchsanleitung für ein kompliziertes Fernsehgerät – gilt dies nicht.

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Übung

Lesen Sie § 535 BGB. Bitte führen Sie aus, warum es sich bei dem Mietvertrag um einen gegenseitigen Vertrag handelt und welche Pflichten im Synallagma stehen.

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Lösung

Bei einem Mietvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, da der Vermieter sich zur Überlassung der Mietsache verpflichtet und der Mieter im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, die vereinbarte Miete an den Vermieter zu zahlen. Mietzahlung und Bereitstellung der Mietsache stehen deswegen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, dem Synallagma: Der Mieter würde sich nicht zur Zahlung des Mietzinses verpflichten, wenn der Vermieter sich ihm gegenüber nicht zur Überlassung der Mietsache verpflichten würde und umgekehrt.

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