Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 82
ОглавлениеG › Geschäftsbesorgungsvertrag § 675 BGB › Erläuterungen
Erläuterungen
126
Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist in den §§ 675 bis 675b BGB geregelt. Sein Vertragsgegenstand ist die Geschäftsbesorgung, worunter nach der vorherrschenden Meinung eine selbstständige Tätigkeit mit wirtschaftlichem Charakter im Interesse eines anderen verstanden wird.
Beispiele für Geschäftsbesorgungsverträge sind: Verträge mit Banken (Überweisungsverträge, Giroverträge etc.), Rechtsanwälten und Steuerberatern; aber auch Fracht- und Speditionsverträge.
Auf den Geschäftsbesorgungsvertrag finden, soweit die Vorschriften der §§ 675 bis 675b BGB keine besonderen Regelungen enthalten, die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung.