Читать книгу Rechtslexikon BGB - Sybille Neumann - Страница 80

Оглавление

GGesamtschuldner § 421 BGB › Erläuterungen

Erläuterungen

122

Bei der Gesamtschuld hat der Gläubiger mehrere Schuldner, die ihm eine (ganze) Leistung schulden.

Die Gesamtschuld kann vertraglich vereinbart werden. Häufig ergibt sie sich aus dem Gesetz (s. beispielweise § 840 BGB, § 128 Abs. 1 HGB)

Für den Gläubiger ist die Gesamtschuld sehr vorteilhaft. Er kann sich nämlich aussuchen, an welche bzw. welchen Schuldner er sich wendet.

Beispiel:

Gläubigerin Sabine Müller hat gegenüber den Gesamtschuldnern Vera Meier, Matthias Schmitt und Silvie Klein eine Forderung in Höhe von 10.000 €. Frau Müller kann beispielsweise von Silvie Klein den gesamten Betrag von 10.000 € fordern oder von Vera und Silvie jeweils 3.000 € und von Matthias die restlichen 4.000 €. Die Aufteilung ist ihr überlassen. Freilich darf sie insgesamt nicht mehr als die geschuldeten 10.000 € verlangen.

Für die Schuldner ist die Gesamtschuld – wie man anhand des obigen Beispiels sehen kann – wenig vorteilhaft: Denn jeder einzelne Gesamtschuldner muss damit rechnen, dass er vom Gläubiger für den vollen Betrag in Anspruch genommen wird. Muss Silvie den gesamten Betrag gegenüber Frau Müller entrichten, kann sie allerdings gem. § 426 BGB von den anderen beiden Schuldnern Ausgleich verlangen. Denn die Forderung von Frau Müller geht auf sie über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB); haben die drei nichts anderes vereinbart, sind sie zu gleichen Teilen verpflichtet; in unserem Beispiel zu jeweils 3.333,33 €.

Selbstverständlich können die Schuldner im Innenverhältnis auch eine andere Aufteilung vereinbaren. Befriedigt ein Gesamtschuldner den Gläubiger, so geht dessen Forderung auf ihn über (§ 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Das heißt, bei einer vollständigen Erfüllung (Erfüllung) der Forderung des Gläubigers erlischt diese nicht nach § 362 BGB, sondern geht auf den Gesamtschuldner, der die Leistung bewirkt hat, über. Das Gesetz sieht folglich einen gesetzlichen Forderungsübergang (Abtretung), eine cessio legis, vor. Das Risiko für den einzelnen Gesamtschuldner liegt jedoch auf der Hand: Wurde ein Gesamtschuldner für die gesamte Schuld in Anspruch genommen, so muss er die von den anderen Gesamtschuldner geschuldeten Beträge oft mühsam, und manchmal gar erfolglos, eintreiben.

123

Übungsfall Gesamtschuldner

Marlene, Michael und Moritz haben eine Wohngemeinschaft gegründet und sind im Mietvertrag mit Frau Sabine Streng als Gesamtschuldner aufgeführt. Der vereinbarte Mietzins beträgt 600 €. Die drei haben vereinbart, dass jeder anteilig einen monatlichen Betrag von 200 € zu zahlen hat. Da Michael und Moritz die Zahlung der Miete eher „locker angehen lassen“, wendet sich Frau Streng an Marlene, um von ihr den vollständigen Mietzins der letzten drei Monate zu verlangen.

a) Darf Frau Streng von Marlene den vollen Mietzins verlangen?
b) Wenn ja, kann Marlene bei Michael und Moritz Regress nehmen?

124

Lösung

a) Ja, Frau Streng ist hierzu berechtigt, da die drei Gesamtschuldner gem. § 421 S. 1 BGB sind und Frau Streng sich deswegen aussuchen kann, an wen sie sich zur Begleichung der Schuld (auch der gesamten Schuld) wendet.
b) Die Forderung von Frau Streng ist gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB auf Marlene übergegangen. (cestio legis). Marlene kann somit die anteiligen Beträge von ihrem Mitbewohner einfordern. Im konkreten Fall wären dies jeweils 600 €.

Weiterführende Literatur

Jens Petersen, Schuldnermehrheiten, JURA 2014, S. 902-905.

Rechtslexikon BGB

Подняться наверх