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GGefahrübergang › Erläuterungen

Erläuterungen

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Der Begriff des Gefahrübergangs oder der Gefahrtragung spielt eine große Rolle im Schuldrecht.

Im wichtigsten schuldrechtlichen Vertrag (Vertrag), dem Kaufvertrag (Kaufvertrag), geht gem. § 446 BGB die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.

Beispiel:

Käuferin Annika Klein bezahlt an der Kasse des Kaufhauses van Vogt GmbH die von ihr zuvor ausgesuchte Kristallvase. Nach Zahlung und Übergabe der Vase rumpelt sie ein Passant an und die Vase fällt zu Boden. Da die Übergabe der Vase durch den Verkäufer bereits stattgefunden hat, ging die Gefahr des zufälligen Untergangs bereits auf Annika über und sie hat keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Kaufhaus.

Die Begriffe Gefahrübergang und Leistungsort (Leistungsort) hängen eng miteinander zusammen: Denn der Leistungsort – in unserem Fall der Sitz des Kaufhauses – und der Ort des Gefahrübergangs sind meist identisch. Eine Ausnahme vom Gefahrübergang nach § 446 BGB stellt der Versendungskauf (Versendungskauf) nach § 447 BGB dar.

Bis zum Gefahrübergang trifft die Leistungsgefahr den Schuldner.

Beispiel:

Lässt im o.g. Beispielsfall der Kassierer die Vase vor der Übergabe an die Käuferin Klein fallen, so kann Annika Klein bei einer Gattungsschuld (Gattungsschuld) die Übergabe einer neuen Vase verlangen.

Für die Leistungsgefahr sind zudem die allgemeinen schuldrechtlichen Vorschriften (§§ 275, 280 ff., 311a Abs. 2, 323 BGB) zu beachten.

Weiterführende Literatur

Dagmar Coester-Waltjen, Die Gegenleistungsgefahr, JURA 2007, S. 110–114.

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