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Gläubiger und Schuldner § 241 Abs. 1 BGB

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Aus § 241 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Gläubiger berechtigt ist, eine Leistung vom Schuldner zu verlangen. Anders ausgedrückt heißt dies, Gläubiger ist derjenige, der von einer anderen Person – nämlich dem Schuldner – etwas fordern kann.

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Umgekehrt ist Schuldner derjenige, der eine Leistung einem anderen – nämlich dem Gläubiger – zu erbringen hat.

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