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d) Internationale Zuständigkeit nach § 98 FamFG

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Folgt man der hM im Schrifttum, so ist damit vorliegend Art. 6 Brüssel IIa-VO verdrängt und der Rückgriff auf § 98 Abs. 1 Nr 1 FamFG möglich. Deutsche Gerichte sind zuständig, weil Frieda Deutsche ist.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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