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1. Bilanzierung im Einzel- und Konzernabschluss der Partnerunternehmen

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Die Zusammenarbeit auf Basis einer vertraglichen Kooperation – sog. Contractual Joint Venture – führt nicht automatisch zu einem bilanzierungspflichtigen Unternehmen. Solche vertraglichen Kooperationen sind oftmals als BGB-Gesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft einzustufen. Die bilanzielle Abbildung der vertraglichen Zusammenarbeit erfolgt im Abschluss des Partnerunternehmens in Abhängigkeit von der entsprechenden Klassifizierung dieser vertraglichen Ausgestaltung als Joint Operation oder Joint Venture (vgl. dazu oben Rn. 77 ff.).

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Unabhängig von der rechtlichen Struktur der Joint Operation haben die an der gemeinschaftlichen Führung teilnehmenden Parteien (joint operators) in den Einzelabschluss (IFRS 11.26 (a)) und Konzernabschluss (IFRS 11.20) in der derselben Weise Folgendes anzusetzen:

die eigenen Vermögenswerte sowie die gemeinsam gehaltenen Vermögenswerte anteilig;
die eigenen Schulden sowie die gemeinsam eingegangenen Schulden anteilig;
die eigenen Erlöse aus dem Verkauf des eigenen Anteils am Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit;
die gemeinsam erwirtschafteten Erlöse anteilig;
die eigenen Aufwendungen sowie die gemeinsam eingegangenen Aufwendungen anteilig.[1]

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Da bereits im Einzelabschluss alle Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen aufgenommen wurden und somit auch eventuelle Abgrenzungsprobleme gelöst wurden, ergeben sich für den Konzernabschluss keine Anpassungen oder andere Konsolidierungsmaßnahmen.

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Maßgeblich für die Bilanzierung der (ggf. anteiligen) Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Aufwendungen sind die einschlägig geltenden IFRS (vgl. IFRS 11.21 ), wie „z.B. IAS 2 für die Vorratsbewertung und [IAS 39 bzw.] IFRS 9 für die Verbindlichkeitsbewertung.“[2] Die Höhe des einzubeziehenden Anteils bemisst sich gemäß IFRS.11BC38 nach der geschlossenen Vereinbarung zwischen den Parteien.[3] Der Ausweis der anteiligen Umsätze und des entsprechenden Gewinns hat zum Zeitpunkt der Realisierung zu erfolgen. Für die allgemeine Behandlung der Gewinnrealisierung ist der generell gültige Standard IAS 18 anzuwenden. Im Falle stichtagsübergreifender Fertigungsaufträge regelt den bilanziellen Ausweis des Gewinns IAS 11.[4]

4III › 2. Bilanzielle Sonderfragen

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