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1. Bilanzierung im Einzelabschluss des Partnerunternehmens

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Ist ein Partnerunternehmen zur Aufstellung eines Einzelabschlusses nach den international geltenden Regeln verpflichtet oder stellt das Unternehmen freiwillig einen Einzelabschluss nach den international geltenden Regeln auf, dann sind die Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11.26 (b) nach IAS 27.10 in den Abschluss einzubeziehen. Das Partnerunternehmen bilanziert seine Joint Venture Beteiligung im Einzelabschluss als „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“. IAS 27 „Einzelabschlüsse“ selbst schreibt bewusst keine Aufstellungspflicht vor. Die Pflicht zur Aufstellung ergibt sich aus dem nationalen Rechtssystem der Partnerunternehmen. In Deutschland ist eine freiwillige Anwendung ausschließlich zu Offenlegungszwecken erlaubt (§ 325 Abs. 2a HGB).[1] Nach IAS 27.10 besteht für die Bilanzierung der Anteile ein Wahlrecht zwischen

der Anschaffungskostenbewertung (at cost) oder
der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Übereinstimmung mit IAS 39 bzw. IFRS 9.[2]

Laut dem veröffentlichten Standardentwurf ED/2013/10 soll für die Bilanzierung im Einzelabschluss auch wieder das bis 2004 bestehende Wahlrecht zur Anwendung der Equity-Methode eingeführt werden.[3]

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Dieses Wahlrecht unterliegt jedoch zwei Einschränkungen: Für alle Beteiligungskategorien muss das Partnerunternehmen bei der Einbeziehung in den Einzelabschluss grundsätzlich die gleichen Bewertungsmethoden anwenden. Zudem sind ausschließlich zur Veräußerung gehaltene Anteile, die bisher at cost bewertet wurden, nach der Einstufung als zur Veräußerung gehaltene Anteile gemäß IFRS 5 zu bilanzieren. Dagegen ist eine Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9 fortzuführen (vgl. IAS 27.10). Bilanziert das Partnerunternehmen seine Anteile am Gemeinschaftsunternehmen in der Konzernbilanz erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 bzw. IFRS 9, dann ist dies auch in der Einzelbilanz beizubehalten (IAS 27.10).

Zum anderen hat das Partnerunternehmen gemäß IAS 27.39, wenn es die Anteile am Gemeinschaftsunternehmen nach IAS 39 im Konzernabschluss bilanziert, dieselbe Methode auch für den Einzelabschluss anzuwenden.

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Beim Ansatz der Anteile mit ihren Anschaffungskosten hat das Partnerunternehmen in den Folgejahren regelmäßig zu beurteilen, ob Gründe für eine Wertminderung und damit außerplanmäßige Abschreibung vorliegen (sog. Wertminderungstest nach IAS 36.90).

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Werden die Anteile entsprechend den Regelungen von IAS 39 bilanziert, so sind diese regelmäßig als zur Veräußerung gehaltene finanzielle Vermögenswerte (sog. Available-for-Sale Financial Assets) bzw. nach IFRS 9 als equity instrument einzuordnen. Diese Available-for-Sale Financial Assets werden nach IAS 39.46 mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet, solange dieser zuverlässig ermittelbar ist. Die Änderung des beizulegenden Zeitwertes gegenüber dem beizulegenden Zeitwert der Vorperiode ist entsprechend IAS 39.55 (b) erfolgsneutral direkt im Eigenkapital zu erfassen. Im zweiten Fall besteht ein Wahlrecht zwischen erfolgsneutraler und erfolgswirksamer Behandlung der Wertänderungen.[4]

4IV › 2. Bilanzierung im Konzernabschluss des Partnerunternehmens

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