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2.5 Drohende Verluste

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Die gemeinschaftlich führenden Partnerunternehmen müssen zum Bilanzstichtag überprüfen, ob nach der Berücksichtigung des jeweiligen Erlös- oder Ergebnisanteils ein Verlust zu erwarten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine normale Fertigung oder eine langfristige Auftragsfertigung vorliegt. Die bilanzielle Erfassung der drohenden Verluste unterscheidet sich jedoch in beiden Fällen wie folgt:[20]

Im Falle einer normalen Ertragsrealisierung ist der Aufwand für drohende Verluste gegen eine Rückstellung zu buchen (IAS 37).
Im Falle einer langfristigen Auftragsfertigung müssen die zu erwarteten Verluste gemäß IAS 11.36 sofort als Aufwand erfasst werden. Der Ausweis erfolgt auf der Passivseite unter „Verbindlichkeiten aus PoC“.
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