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2.2.2 Währungsumrechnung

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Ausländische Gemeinschaftsunternehmen, die ihre Einzelabschlüsse in einer anderen Währung als der Berichtswährung aufstellen, haben die in Fremdwährung aufgestellten Einzelabschlüsse in die Berichtswährung umzurechnen. Nach IAS 21 erfolgt die Währungsumrechnung mittels des Konzeptes der funktionalen Währung, das Regeln zur Identifizierung der anzuwenden Umrechnungsmethode vorgibt.[16] Die funktionale Währung eines Unternehmens ist die Währung desjenigen Landes, in dem das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Geschäftstätigkeit entfaltet. Dieses primäre Wirtschaftsumfeld ist normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich Zahlungsmittel erwirtschaftet und aufwendet, sozusagen primär seine Cash In- und Outflows generiert (IAS 21.9).

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Entscheidend ist hierbei auch, ob das ausländische Gemeinschaftsunternehmen ein wirtschaftlich selbstständig operierendes Unternehmen i.S.d. IAS 21 ist und somit eine von dem Partnerunternehmen abweichende funktionale Währung besitzt. Zur eindeutigen Bestimmung enthält IAS 21.9 zwei vorrangig zu prüfende Indikatoren. Ist mit den zwei Indikatoren keine eindeutige Qualifizierung möglich, dann sind ergänzend dazu die Sekundärindikatoren in IAS 21.10 und 11 zur Bestimmung heranzuziehen.[17] In der folgenden Abbildung 11 werden diese überblicksartig zusammengefasst:

Abb. 11: Bestimmung der funktionalen Währung[18]

Kriterien zur Bestimmung der funktionalen Währung Wirtschaftlich selbstständige Einheit (funktionale Währung Konzernwährung)
Primärindikatoren – Erlös- und Kostenorientierung
Verkaufspreise/Umsatzerlöse IAS 21.9 (a) Preise vorwiegend in lokaler Währung* festgeschrieben/Umsatzerlöse vorwiegend so fakturiert
Personal-, Material-, sonstiger Aufwand IAS 21.9 (b) vorwiegend durch lokale Währung bestimmt
Sekundärindikatoren
Finanzierung IAS 21.10 (a) vorwiegend aus lokalem Kapital*
operative cash inflows IAS 21.10 (b) vorwiegend in lokaler Währung
Führung der Geschäfte IAS 21.11 (a) weitgehend unabhängig von denen des Konzerns
Geschäftsvorfälle mit dem Konzern IAS 21.11 (b) geringes Gewicht in Relation zu Drittgeschäften
direkter Einfluss cash flows auf Konzern-cash-flows IAS 21.11 (c) nicht gegeben
cash in Relation zu Verpflichtungen IAS 21.11 (d) eigene cash flows ausreichend, um Verpflichtungen selbst zu erfüllen
*oder Drittwährung

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Ausländische Gemeinschaftsunternehmen erfüllen in der Regel die vorgestellten Kriterien einer wirtschaftlich selbstständigen Einheit.[19] Deshalb führt die Abweichung zwischen der funktionalen Währung des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens und der funktionalen Währung des Konzernunternehmens regelmäßig zu einer Währungsumrechnung mittels der modifizierten Stichtagskursmethode (IAS 21.38-49).[20]

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Die modifizierte Stichtagskursmethode ist eine Art Transformationsvorgang von einer Währung in die andere, bei der Umrechnungsdifferenzen prinzipiell erfolgsneutral behandelt werden und bis zum Abgang der Beteiligung an dem ausländischen Gemeinschaftsunternehmen als gesonderter Posten im Eigenkapital auszuweisen sind. [21]

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Am Bilanzstichtag sind gemäß IAS 21.39 sämtliche monetäre und nicht monetäre Vermögenswerte und Schulden zu den am Bilanzstichtag gültigen Kurs umzurechnen.[22] Nach IAS 21.47 sind der Goodwill und die aufgedeckten stillen Reserven gleichermaßen wie die Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Gemeinschaftsunternehmens zu behandeln und zum Stichtagskurs umzurechnen. Aufwendungen und Erträge sind entsprechend IAS 21.39b mit den jeweiligen Transaktionskursen, d.h. den Wechselkursen am Tage des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Zur Vereinfachung können hierbei Durchschnittskurse einer Periode verwendet werden. Sollten die Wechselkurse einer hohen Volatilität unterliegen, dann ist die Verwendung von Durchschnittskursen für einen Zeitraum nicht erlaubt.[23] Aus dem Saldo der zu Durchschnittskursen umgerechneten Aufwendungen und Erträge ergibt sich das aktuelle in die Bilanz zu übernehmende Periodenergebnis. Die Umrechnung erwirtschafteter und einbehaltener Gewinne oder Verluste hat, solange das Gemeinschaftsunternehmen zum Konzern gehört, mit den Durchschnittskursen zu erfolgen, in der die Gewinne oder Verluste entstanden sind. Die residuale Umrechnungsdifferenz, die im Eigenkapital zur Herstellung der Bilanzidentität zu bilden ist, zeigt über die Zeit hinweg, wie sich Wechselkursänderungen auf das Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens auswirken.[24]

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Für die Umrechnung des Eigenkapitals enthält der IAS 21 keine spezielle Regelung. Da bei der Anwendung der Stichtagskursmethode die Umrechnungsdifferenzen als gesonderter Teil des Eigenkapitals auszuweisen sind, ergibt sich das Eigenkapital als Residualgröße aus der Währungsumrechnung. Davon ausgenommen ist das Eigenkapital,[25] dessen Umrechnung in IAS 21 nicht explizit geregelt ist. Vielmehr leitet sich aus der Regelung zur gesonderten Erfassung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis des Eigenkapitals ab (IAS 21.39 (c)), dass das Eigenkapital sich als Residualgröße aus der einheitlichen Umrechnung der Vermögenswerte und Schulden ergibt. Damit eine gesonderte Darstellung der Entwicklung der Umrechnungsdifferenzen im sonstigen Ergebnis Eigenkapital nach IAS 21.52 (b) möglich ist, sind die Bestandteile des Eigenkapitals nach h.M. mit den jeweiligen Einstandskursen zum Zeitpunkt des Zugangs aus Sicht des Konzerns fortzuführen.[26] Um die Entwicklung der aus dem sonstigen Gesamterfolg resultierenden und im Eigenkapital ausgewiesenen Umrechnungsdifferenzen, wie in IAS 21.52b gefordert, darstellen zu können, ist eine Umrechnung dieser einzelnen Eigenkapitalbestandteile mit denjenigen Kursen erforderlich, die zu den Zeitpunkten ihrer jeweiligen, aus Konzernsicht erfolgen Zugänge galten.

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Da entstehende Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral behandelt werden, ist mit den auftretenden latenten Steuern ebenso zu verfahren. Bei aktiven Steuerlatenzen ist jedoch fallweise zu entscheiden, ob die Ansatzvoraussetzungen erfüllt sind.

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Ein Wechsel der funktionalen Währung ist nur gestattet, wenn sich das wirtschaftliche Umfeld grundlegend ändert, so dass das Prinzip der Fair Presentation nicht mehr gewährleistet werden kann (IAS 21.13). Besteht eine solche maßgebliche Änderung, so ist das Umrechnungsverfahren der neuen funktionalen Währung ab dem Zeitpunkt des Wechsels anzuwenden (IAS 21.35). Ansonsten ist die identifizierte funktionale Währung in den Folgeperioden stets beizubehalten.[27]

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