Читать книгу Fiskalstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 117
Оглавление4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › II. Aufgaben und Befugnisse der Steuerfahndung › 3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
3. Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO
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Zu den Aufgaben der Steuerfahndung gehören nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO auch die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle (Nr. 122 Abs. 1 S. 3 AStBV). Auf dieser Grundlage führt die Steufa sogenannte Vorfeldermittlungen durch, wenn noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit gegeben sind, aber die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt (Nr. 12 Abs. 1 AStBV). Diese Ermittlungen stellen Ermittlungen im Besteuerungsverfahren dar und können sich sowohl auf unbekannte Steuerpflichtige als auch auf unbekannte Sachverhalte beziehen (Nr. 12 Abs. 1 S. 3 AStBV). Ziel der Ermittlungen ist es, besteuerungsrelevante Sachverhalte aufgrund „konkreter Momente“ oder einer „allgemeinen Erfahrung“ ohne zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen (z.B. Goldgeschäfte bei Zahnärzten, Verkauf von Jachten).[1] Die FinB spricht hier von der Aufdeckung neuer Prüffelder. Wird die Steufa nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO tätig, entfällt das für die FinB im Veranlagungsstadium bzw. während der Außenprüfung (AP) geltende Vor- und Erstbefragungsrecht des Steuerpflichtigen (§ 93 Abs. 1 S. 3 AO). D.h. die Steufa ist befugt gem. § 208 Abs. 1 S. 3 AO (Nr. 123 Abs. 2 AStBV)
– | andere Personen als die Beteiligten sofort um Auskunft anzuhalten, |
– | Auskunftsersuchen ohne Einschränkung mündlich zu stellen, |
– | Vorlage von Urkunden ohne vorherige Befragung des Vorlagepflichtigen zu verlangen |
– | und die Einsicht dieser Urkunden beim Vorlagepflichtigen unabhängig von dessen Einverständnis zu erwirken. |