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4. Kapitel Verfahren bei Steuerdelikten › IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren

IV. Befugnisse der Finanzbehörde im unselbstständigen Ermittlungsverfahren

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Nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO ermittelt die FinB Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat . . . den Sachverhalt. Damit erhält die FinB eine allgemeine, mithin eine unselbstständige Ermittlungsbefugnis (vgl. hierzu auch Rn. 46 ff.). Aufgrund der Gesetzessystematik ist § 386 Abs. 1 AO als Regel anzusehen, der Abs. 2 der Vorschrift als Ausnahme. In der Praxis ist dies erfahrungsgemäß aber umgekehrt.

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Kommt es im Laufe der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu einem Anfangsverdacht eines Allgemeindeliktes oder einer Nichtsteuerstraftat (§ 152 Abs. 2 StPO), z.B. einer Urkundenfälschung gem. § 267 StGB, führt dieses Zusammentreffen des Verdachtes eines Allgemeindeliktes mit dem einer Steuerstraftat kraft Gesetz zu einer Zuständigkeitsüberleitung auf die StA. In einem derartigen Fall stellt die Tat nicht mehr ausschließlich eine Steuerstraftat dar (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Begriff der Tat ist hier als Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO zu verstehen.[1] Die FinB, d.h. auch die BuStra, verliert ihre selbstständige Ermittlungsbefugnis mit der Folge, dass ihr nunmehr als Ermittlungsperson der StA (nur noch) die polizeilichen Befugnisse nach § 402 Abs. 1 i.V.m. § 399 Abs. 2 S. 2 AO zustehen. Die FinB behält in diesen Fällen hinsichtlich der verbleibenden Steuerstraftat aber die allgemeine Ermittlungsbefugnis nach § 386 Abs. 1 S. 1 AO sowie die Anordnungsbefugnis für alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Verdunkelung der Tat zu verhindern (§ 163 Abs. 1 StPO).

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Wie weit die FinB oder die Steufa ihre Ermittlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Ermittlungsbefugnis, ggf. im Auftrag der StA, auch auf eine Nichtsteuerstraftat erstrecken darf, ist umstritten.[2] Bejaht man eine Ermittlungsbefugnis der FinB auch hinsichtlich der Nichtsteuerstraftat, hätte dies zur Folge, dass Ermittlungsmaßnahmen der FinB verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 78c Abs. 1 StGB) auch hinsichtlich der Nichtsteuerstraftat entfalten. Stellen das Steuerdelikt und das Allgemeindelikt eine prozessuale Tat dar, führt ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss des Steuerdeliktes zu einem Strafklageverbrauch in Bezug auf das Allgemeindelikt. Der BGH und das OLG Braunschweig bejahen eine unselbstständige Ermittlungskompetenz der FinB auch für das Allgemeindelikt.[3] Nach Ansicht des BGH bestehen keine Bedenken gegen eine Ermittlungskompetenz der FinB, wenn das Allgemeindelikt mit dem Steuerdelikt in materieller Tateinheit (§ 52 StGB) stehe. Das OLG Braunschweig nimmt die unselbstständige Ermittlungsbefugnis bereits dann an, wenn das Allgemeindelikt mit dem Steuerdelikt zwar in materieller Tatmehrheit (§ 53 StGB) konkurriere, aber eine prozessuale Tat i.S.d. § 264 StPO gegeben sei (vgl. Rn. 89).

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In der Praxis sollte die FinB in jedem Fall so frühzeitig wie möglich Kontakt mit der StA aufnehmen, um die weiteren Ermittlungsschritte hinsichtlich des Allgemeindeliktes abzustimmen, denn die Ermittlungskompetenz der FinB folgt nunmehr aus § 386 Abs. 1 S. 1 AO. Erfahrungsgemäß werden Allgemeindelikte von besonderer Bedeutung und gewissem Umfang aus dem Steuerstrafverfahren durch die StA abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren unter einem neuen Js-Aktenzeichen (weiter)verfolgt. Ebenso besteht seitens der StA die Möglichkeit nach einer (Verfahrens-)Abtrennung des Allgemeindeliktes, eine (Verfolgungs-)Beschränkung nach § 154a Abs. 1 StPO zu verfügen und die Steuerstraftat im Einvernehmen mit der FinB an diese zurückzugeben. In diesen Fällen ermittelt die FinB den Verfahrenskomplex der Steuerstraftat selbstständig aus und schließt ihn auch eigenständig ab (§ 386 Abs. 2 AO, s. hierzu auch Rn. 44). Sollte die StA den abgetrennten Verfahrenskomplex nicht vorläufig eingestellt haben, ist vor dem Hintergrund des Strafklageverbrauchs in jedem Fall eine Abstimmung der beteiligten Behörden ratsam.

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