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Fragen zum Artenschutz

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Der Export von Süßwasserrochen aus der Gattung Potamotrygon ist in manchen südamerikanischen Ländern limitiert.

Ich habe einen kleinen Rochen erstanden. Mir wurde auf meine Nachfrage gesagt, dass er nicht größer als 30 cm wird und dass er auf Dauer in einem Aquarium mit den Maßen 150 x 60 x 60 cm gut zu halten ist. Nun habe ich erfahren, dass es sich bei meinem Rochen um Potamotrygon motoro handelt, der bei artgerechter Haltung mindestens die doppelte Größe erreicht und nur in riesigen Aquarien richtig zu pflegen ist. Habe ich das Recht, diesen Fisch einfach zurückzugeben, weil ich im Vorfeld falsch informiert wurde?

Ja und nein. Der Käufer eines kleinen Rochens, der erst später zu der Erkenntnis gekommen ist, dass das Tier auch wachsen kann, wird kaum entsprechende Gewährleistungsansprüche beim Verkäufer durchsetzen können. Die Beweislast über eine mögliche Falschaufklärung hat nämlich der Käufer. Im Übrigen hat auch der Käufer selbst eigene Informationspflichten, die er vor dem Kauf so weit wie möglich ausschöpfen muss. Wenn Sie sich kein größeres Aquarium anschaffen möchten, geben Sie das Tier am besten an einen erfahrenen Rochenhalter ab, solange

es noch klein ist.

Ich möchte mir ein Großaquarium für einen asiatischen Arowana zulegen. Nun habe ich gelesen, dass der Handel mit diesen Fischen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen beschränkt ist. Mache ich mich strafbar, wenn ich in Deutschland einen solchen Fisch kaufe, halte und möglicherweise züchte?

Es gibt in der tropischen Süßwasseraquaristik nur wenige Fischarten, die von internationalen Naturschutzorganisationen als so gefährdet eingestuft werden, dass sie gar nicht oder nur in sehr beschränktem Umfang gehandelt werden dürfen. Wenn Sie eine entsprechende Fischart in Deutschland legalerweise mit Artenschutzpapieren (CITES-Papiere) erwerben, machen Sie sich nicht strafbar. Das gilt auch für den erwähnten asiatischen Arowana. Wenn es sich um vom Aussterben bedrohte Tiere handelt, die zu wissenschaftlichen Zwecken mit Zustimmung des Bundesamtes für Naturschutz in die Europäische Union eingeführt worden sind, ist es unter Umständen notwendig, dass man dem Bundesamt einen individuellen Zuchtbericht vorlegen muss. Genauere Informationen, welche Arten unter diese Regelung fallen, finden Sie im Internet unter www.cites.org.

Ich habe einen nicht eingezäunten Weiher ohne Fischbesatz ausfindig gemacht, der zu jeder Jahreszeit gute Lebendfutter-Bestände aufweist. Darf ich dort einfach zum »Tümpeln« gehen, oder muss ich rechtliche Vorschriften berücksichtigen?

Nicht alle im Wasser lebenden Tiere fallen in Deutschland unter das Fischereirecht, insbesondere solche Tiere nicht, die im privaten Gartenteich gehalten werden. Unter die landesrechtlichen Fischereigesetze fallen nur bestimmte fließende und stehende Gewässer. Da diese Gewässer aber auch Eigentum einer Person oder z. B. einer Kommune sind, ist es nicht rechtmäßig, dass man sich aus einem solchen Gewässer einfach beispielsweise Wasserflöhe holt. Hierzu ist die Zustimmung des Gewässereigentümers erforderlich.


Schöne Zuchtform des Schleierkampffisches. Ob das Tier die langen Flossen als negativ empfindet, wissen wir nicht.

Ich sehe immer wieder Zuchtformen von Fischen, die gar nicht richtig schwimmen können, wie etwa besonders langflossige Schleierkampffische oder sogenannte Papageiencichliden. Ist denn diese Zucht nicht Tier­quälerei?

Der Unterschied zwischen nicht tierquälerischer Zucht und sogenannter QUALZUCHT (>) ist nicht leicht festzulegen. Deshalb kann man hier leider keine eindeutige Aussage treffen. Handeln Sie einfach nach Ihrem Gefühl, und im Zweifelsfall verzichten Sie besser auf die Pflege solcher Fische.

In meiner Mietwohnung dürfen keine Haustiere gehalten werden. Muss ich auch auf die Pflege von Fischen verzichten?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf der Vermieter dem Mieter das Aufstellen eines normalen Aquariums nicht untersagen. Man geht hierbei davon aus, dass von einem solchen Aquarium weder Belästigungen noch schädliche Auswirkungen auf die Mietsache ausgehen. Sofern aber die Fischhaltung zu einer Zierfischzucht mit mehreren Aquarien führt, ist der zulässige Mietgebrauch überschritten. Eine Zierfischzucht mit Dutzenden von Aquarien muss der Vermieter nicht dulden. Vorsicht ist bei der Gebäudestatik geboten. Denken Sie an eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

Mir wurden fluoreszierende Fische angeboten, von denen ich hörte, dass es sich um gentechnisch veränderte Fische handelt. Dürfen diese Fische überhaupt gehandelt werden?

Der Handel oder die Einfuhr von gentechnisch veränderten Fischen ist verboten. Solche Angebote sind illegal.

Ich habe gehört, dass es für einige Fische in ihren Heimatländern Exportbeschränkungen gibt, z. B. für Zebrawelse in Brasilien. Wie kann ich sicher sein, dass die mir angebotenen Tiere tatsächlich in Einklang mit den Landesgesetzen gehandelt wurden?

Werden die Zebrawelse (Hypancistrus zebra) hier in Deutschland von einem Züchter oder im Zoofachgeschäft angeboten, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass die Artenschutzrichtlinien und Gesetze eingehalten wurden. Wenn Sie ein solches Tier vom Züchter erwerben, ist Ihnen die Adresse bekannt. Der Zoofachhändler wird die Lieferantenadresse mit aller Wahrscheinlichkeit nicht oder selten preisgeben. Aber einem seriösen Zoofachhändler können Sie vertrauen.

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