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c) Anschaffungswertprinzip, § 253 Abs. 1 S. 1 HGB

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Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind ausnahmslos Höchstwert eines Vermögensgegenstandes. Das ist extrem problematisch bei Immobilienvermögen, weil es zur Verschleierung der wahren Vermögenslage der Gesellschaft beiträgt und zwar entgegen § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften

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