Читать книгу Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth - Страница 87
a) Einschränkung der Kreditvergabe an Organmitglieder
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§ 43a GmbHG bestimmt für die GmbH ein Verbot von Darlehen an Mitglieder der Geschäftsführung sowie an Prokuristen und bestimmte Handlungsbevollmächtigte. Diese Vorschrift gehört mit zu den umstrittensten im GmbH-Recht. Systematisch findet man sie im Zusammenhang mit der Regelung über die Haftung der Geschäftsführer für unsorgfältiges Verhalten (§ 43 GmbHG). Andererseits ist das Verbot ähnlich wie der Grundsatz der Eigenkapitalerhaltung (§ 30 GmbHG) formuliert. Deshalb gehen einige davon aus, dass mit der Bestimmung vor allem der Schutz der Gläubiger verbessert werden soll, indem in bestimmten Situationen (nämlich der Unterbilanz der Gesellschaft) keine risikobeladenen Geschäfte mit Organmitgliedern mehr gemacht werden sollen. Wie die Gesetzesgeschichte zeigt, hat der Gesetzgeber bei Kreditgeschäften mit den genannten Personen befürchtet, dass sie sich als vertretungsberechtigte Personen den Kredit ohne ausreichende Prüfung ihrer Kreditwürdigkeit oder zu besonders günstigen Zinsen „besorgen“ könnten. Der Normzweck des § 43a GmbHG ist also grundsätzlich die Verhinderung einer verdeckten Vermögensverlagerung von der Gesellschaft auf ein Organmitglied.
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Nach zutreffender Auffassung geht das pauschale Verbot der Kreditgewährung in § 43a GmbHG jedoch einerseits deutlich über das von diesem Normzweck gebotene hinaus, andererseits bleibt es auch dahinter zurück. Zu weit geht sie, weil ein gesellschaftsinternes Kontrollverfahren, z.B. die Pflicht, vor einem solchen Kreditgeschäft die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, dem Normzweck vollauf genügt hätte.[30] Das beweisen schon die Parallelvorschriften im Aktienrecht, nämlich §§ 89, 115 AktG, mit denen derartige Kredite an Vorstände oder Aufsichtsräte lediglich an einen Beschluss des Aufsichtsrates geknüpft werden.
Nicht weit genug geht § 43a GmbHG, weil er die Unzulässigkeit der Kreditvergabe auf Fälle beschränkt, in denen bereits eine Unterbilanz besteht oder durch die Kreditvergabe entstehen würde. Gegen das Gesellschaftsinteresse können aber auch solche Kredite verstoßen, die außerhalb einer Unterbilanz an die Geschäftsführer ausgereicht werden, also nicht „aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen“. Der Gesetzgeber hat insoweit letztlich eine unverantwortliche Lücke gelassen.