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Gesetzesvorschlag

Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 durch folgende Angaben ersetzt:

»§ 217 Hilfe zur Selbsttötung

§ 217a Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung«

2. § 217 wird wie folgt gefasst:

Ȥ 217
Hilfe zur Selbsttötung

(1) Ein Arzt darf einem freiverantwortlich handelnden Volljährigen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland auf sein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin Hilfe zur Selbsttötung leisten, wenn

1. er aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit der Person zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Entschluss zur Selbsttötung auf reiflicher Überlegung beruht, dauerhaft besteht und nicht durch eine akute psychische Störung oder eine vorübergehende Lebenskrise bedingt ist,

2. nach seiner Überzeugung der Entschluss zur Selbsttötung nicht auf Zwang, Drohung, Täuschung oder sonstige unzulässige Einflussnahme durch Dritte zurückzuführen ist,

3. er die Person umfassend und lebensorientiert über ihren Zustand, dessen Aussichten, mögliche Formen der Suizidhilfe sowie über Handlungsalternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische Möglichkeiten – aufgeklärt und dies sowie den Sterbewunsch und den Wunsch nach Suizidhilfe dokumentiert hat,

4. er mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der mit der Person persönlich gesprochen und in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt hat, dass die in den Punkten 1 bis 3 bezeichneten Vorgaben in Bezug auf den Entschluss zur Selbsttötung erfüllt sind, und

5. zwischen dem nach dem Aufklärungsgespräch gemäß Nr. 3 geäußerten Verlangen nach Hilfe und der Hilfe selbst mindestens zehn Tage verstrichen sind und der Arzt der Überzeugung ist, dass der Sterbewunsch nach Aufklärung realitätsbezogen und am eigenen Selbstbild des Betroffenen orientiert ist.

(2) Angehörige oder nahestehende Personen eines freiverantwortlich handelnden Volljährigen machen sich nicht strafbar, wenn sie diesem auf sein ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin Hilfe zur Selbsttötung leisten.

(3) Wer einem Anderen Hilfe zur Selbsttötung leistet und nicht die Voraussetzungen von Absatz 1 oder 2 erfüllt, wird, wenn die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Niemand ist zu einer Hilfe zur Selbsttötung verpflichtet.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln, insbesondere zu

1. den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte, wobei einer der beiden Ärzte über psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosomatische Fachkenntnisse verfügen muss,

2. den Anforderungen an die Aufklärungspflichten,

3. den Anforderungen an die Dokumentation und Meldepflichten,

4. den Anforderungen an Krankenhäuser und andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung, in denen Ärzte Hilfe zum Suizid anbieten,

5. der Vergütung der Hilfe zur Selbsttötung.

3. § 217a wird wie folgt gefasst:

Ȥ 217a
Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung

1. Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Hilfeleistung zur Vornahme einer Selbsttötung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2. Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungserbringer der gesundheitlichen Versorgung darüber unterrichten oder unterrichtet werden, welche Ärzte bereit sind, Hilfe zur Selbsttötung unter den Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 zu leisten.«

Artikel 2
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt ergänzt:

Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

»Die Anwendung ist auch begründet, wenn die Voraussetzungen des § 217 Abs. 1 StGB erfüllt sind.«

Artikel 3
Inkrafttreten

»Dieses Gesetz tritt am …….. (Tag nach der Verkündung) in Kraft.«

Selbstbestimmung im Sterben - Fürsorge zum Leben

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