Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 66

4.4 Besondere Vorschriften bei der Durchsuchung

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Darf die Person nach § 12 Abs. 2 Satz 4 BbgPolG durchsucht werden, so ist § 21 Abs. 3 BbgPolG zu beachten. Danach darf die Durchsuchung nur durch Personen des gleichen Geschlechts oder einen Arzt vorgenommen werden, wenn nicht die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ein Anwesenheitsrecht (§ 22 Abs. 2 BbgPolG).

Eingriffsrecht Brandenburg

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