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V. Die von der Identitätsfeststellung betroffenen Grundrechte

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Das Befragen nach personenbezogenen Daten sowie das Herausverlangen von Ausweisen oder ähnlichen Identifikationspapieren greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG bzw. Art. 11 BbgVerf ergibt. Das damit verbundene Anhalten ist als Freiheitsbeschränkung i. S. des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 GG zu werten.208 Die Durchsuchung und ED-Behandlung der zu identifizierenden Person greift in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG), die Durchsuchung der von ihr mitgeführten Sachen in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) ein. Das damit einhergehende Festhalten ist von Gesetzes wegen eine freiheitsentziehende Maßnahme (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Art. 104 Abs. 2 GG).209

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