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4.3 Besondere Vorschriften beim Festhalten

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Soweit eine Person zur Identitätsfeststellung aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3 BbgPolG festgehalten werden darf, sind die Regeln über die Behandlung festgehaltener Personen zu beachten. § 18 Abs. 1 BbgPolG erfordert die unverzügliche Anhörung und Entscheidung eines Richters. Davon kann nur abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Identitätsfeststellung vorher schon beendet sein wird und kein anderer Festhaltegrund besteht. Die Behandlung festgehaltener Personen richtet sich nach § 19 BbgPolG i.V. mit der Polizeigewahrsamsordnung des Landes Brandenburg.207 Gemäß § 20 BbgPolG ist der Betroffene unverzüglich zu entlassen

– nach Wegfall des Festhaltegrundes, also z. B. bei Feststellung der Identität;

– bei richterlicher Feststellung der Unzulässigkeit des weiteren Festhaltens;

– bei Ablauf der zulässigen Höchstdauer, die im Falle der IDF zwölf Stunden beträgt (§ 20 Abs. 2 BbgPolG).

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