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4. Besondere Form- und Verfahrensvorschriften 4.1 Vorschriften über die Datenerhebung
ОглавлениеDie präventive Identitätsfeststellung kann von jedem Polizeivollzugsbeamten angeordnet und durchgeführt werden. Dabei sind zunächst die allgemeinen Grundsätze der Datenerhebung zu beachten:
– Datenerhebung nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigung, z. B. gemäß § 12 BbgPolG (§ 29 Abs. 1 BbgPolG);
– Grundsatz der unmittelbaren und offenen Datenerhebung (§ 29 Abs. 2 und Abs. 3 sowie Abs. 7 und Abs. 8 BbgPolG);
– Hinweispflicht bei offener Datenerhebung in Bezug auf die Rechtsgrundlage und den Grund der Datenerhebung sowie auf eine etwaige Auskunftspflicht bzw. Freiwilligkeit (§ 29 Abs. 4 BbgPolG);
– Beschränkung der Datenerhebung auf ihren Zweck und ihren Umfang (§ 29 Abs. 5 und Abs. 6 BbgPolG).