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2.3 Die Identitätsfeststellung an gefährdeten Objekten

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§ 12 Abs. 1 Nr. 3 BbgPolG bezweckt einen Objektschutz vor terroristischen Angriffen und Sabotage.178 Nach dieser Norm kann die Identität einer Person festgestellt werden,

– die sich in oder in unmittelbarer Nähe

– einer Verkehrsanlage,

– einer Versorgungsanlage bzw. -einrichtung,

– eines öffentlichen Verkehrsmittels,

– eines Amtsgebäudes oder

– eines anderen besonders gefährdeten Objekts

aufhält

und

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten der genannten Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder die Objekte selbst gefährdet sind

und

– die Identitätsfeststellung aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.

Was unter „Aufhalten“ zu verstehen ist, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zur IDF an gefährlichen Orten. Fraglich ist, was Aufhalten in unmittelbarer Nähe zu dem Objekt bedeutet. Mit einer genauen Entfernungsangabe ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht zu bestimmen. Es kommt darauf an, ob der Betroffene imstande ist, vom Ort seines Aufenthalts auf das Objekt in kurzer Zeit einzuwirken; die „unmittelbare Nähe“ ergibt sich also aus der Lage, Größe und Eigenart des gefährdeten Objekts sowie aus der Art der befürchteten Straftat, d. h. einzelfall- und ereignisabhängig.179

Verkehrsanlagen und Verkehrseinrichtungen sind z. B. Bahnhöfe, Bahn- und Gleisanlagen von Straßen- oder U-Bahnen usw. Zu den öffentlichen Verkehrsmitteln zählen die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs wie S- und U-Bahnen und Busse. Ggf. ist jeweils die Zuständigkeit der Bundespolizei zu beachten. Versorgungsanlagen und Versorgungseinrichtungen sind Anlagen zur Versorgung der Bevölkerung mit Strom, Wasser, Gas usw., also z. B. Kraftwerke, Wasserversorgungsanlagen, Klärwerke, Gasdepots, Tankstellen, Großmarkthallen oder elektrische Oberleitungen. Amtsgebäude sind alle Gebäude, die staatliche Behörden beherbergen wie z. B. Gerichtsgebäude, Schulen oder Ministerien bzw. andere Verwaltungsgebäude. Zu den anderen besonders gefährdeten Objekten gehören z. B. Wohnungen gefährdeter Politiker oder Prominenter oder konsularische Einrichtungen.180

Es müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,181 dass in oder an den genannten Objekten Straftaten begangen werden sollen, durch die entweder die Objekte selbst unmittelbar oder Personen gefährdet sind. Es geht aber nicht um irgendwelche Straftaten, die in oder in der Nähe der Objekte begangen werden (z. B. Drogenkriminalität am Bahnhof).182 Es muss sich um Straftaten handeln, die mit der Aufgabe und Funktion des Objekts in Verbindung stehen und die Objekte der genannten Art selbst oder Personen unmittelbar gefährden.183 Nicht erforderlich für die Befugnis zur IDF nach dieser Norm ist die konkrete Gefährdung eines bestimmten Objekts.184

Die Identitätsfeststellung muss schließlich erforderlich sein. Das kann sich zum einen aus einer Gefährdungslage ergeben, z. B. Anschlagsandrohung auf ein Amtsgebäude.185 Das kann aber zum anderen auch auf Anhaltspunkten beruhen, die sich auf die von der IDF betroffene Person beziehen, z. B. durch ein bestimmtes Verhalten, also konkrete Anhaltspunkte.186

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