Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 61
2.6 Weitere Fallgruppen der präventiven Identitätsfeststellung
ОглавлениеDie Identitätsfeststellung ist außerdem noch in folgenden drei Fallgruppen zulässig: Zum einen in Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe der Bundespolizei ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 BbgPolG). Zum zweiten zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung i. S. des § 10 Abs. 3 BbgPolG mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern, auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 BbgPolG).190 Das schließt bereits auf der Tatbestandsebene eine Identitätsfeststellung aus, wenn solche Erkenntnisse nicht vorliegen.191 Diese Befugnis zur sogen. Schleierfahndung,192 die keine Wirkung einer Grenzkontrolle i. S. des Europarechts haben darf,193 wird ergänzt durch § 11 Abs. 3 BbgPolG.194 Gemäß § 28b Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 BbgPolG kann die Polizei zum dritten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, Gefahren des Terrorismus abzuwehren (§ 28a BbgPolG), die Identität von Personen feststellen, die im öffentlichen Verkehrsraum angetroffen werden, wenn polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten i. S. des § 28a Abs. 1 BbgPolG begangen werden sollen.195