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2.2 Die Identitätsfeststellung an „gefährlichen“ bzw. „verrufenen“ Orten

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Anders als bei der IDF zur Abwehr einer konkreten Gefahr kann die Polizei an sogen. gefährlichen oder verrufenen Orten anlasslos, also ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr die Identitätsfeststellung durchführen, und zwar bei jedem, der sich an einem solchen Ort aufhält.166 Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG. Zu prüfen sind daher folgende zwei tatbestandliche Voraussetzungen:167

(1) Existenz eines sogen. „gefährlichen“ oder „verrufenen“ Ortes i. S. der Vorschrift,

(2) Aufenthalt einer Person an diesem Ort.

Was einen „gefährlichen“ bzw. „verrufenen“ Ort i. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG kennzeichnet, ergibt sich aus der Norm selbst:168

– Personen verabreden, bereiten vor oder verüben an diesem Ort Straftaten von erheblicher Bedeutung. Damit sind nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 3 BbgPolG alle Verbrechen i. S. von § 12 StGB sowie alle weiteren in § 100a und § 100c Abs. 2 StPO aufgeführten Taten gemeint.

– An diesem Ort treffen sich Personen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen.

– An diesem Ort verbergen sich gesuchte Straftäter, d. h. Personen, die rechtskräftig verurteilt und zur Strafvollstreckung gesucht sind; nicht gemeint sind lediglich Straftatverdächtige oder flüchtige Angeklagte.

Die Gefährlichkeit des Ortes muss sich aus konkreten tatsächlichen polizeilichen Erkenntnissen ergeben.169 Die Qualifizierung einer Örtlichkeit als gefährlich beruht auf einer „ortsbezogenen Lagebeurteilung“, aus der sich ergibt, dass sich die Kriminalitätsbelastung hier im Vergleich zu anderen Orten deutlich abhebt.170 Dabei ist gleichgültig, ob der Ort öffentlich oder im Privatbesitz ist.171 Unerheblich ist auch, ob es zum Zeitpunkt der IDF zu Delikten i. S. des § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG kommt.172

§ 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG knüpft an den Aufenthalt der zu identifizierenden Person an dem gefährlichen Ort an. Von einem Aufenthalt spricht man bei einem zumindest zögerlichen Bewegungsablauf oder einem Bleiben bzw. Verweilen an einem bestimmten Ort; das zielgerichtete Passieren einer Örtlichkeit ohne äußere Anzeichen eines verzögerten bzw. verweilenden Ganges ist kein Aufenthalt.173 Entscheidend ist dabei der äußere Anschein und nicht der innere Wille des Betroffenen.174 Von besonderer Bedeutung bei der IDF an gefährlichen oder verrufenen Orten ist, dass § 12 Abs. 1 Nr. 2 BbgPolG eine tatbestandlich sehr weitgehende Ermächtigung enthält. Dadurch sollen polizeiliche Störer bzw. potentielle Straftäter verunsichert und i. S. eines Abschreckungseffekts dem Risiko ausgesetzt sein, jederzeit überführt zu werden.175 Die Norm enthält keine tatbestandliche Einschränkung hinsichtlich des richtigen Adressaten und ermöglicht grundsätzlich die IDF von jeder sich am gefährlichen Ort aufhaltenden Person, ob von ihr nun eine Gefahr ausgeht oder nicht.176 Eine Ausnahme dürfte aus Gründen des Übermaßverbots lediglich für „offensichtlich Unbeteiligte“, also für Personen bestehen, die erkennbar in keiner Beziehung zu den gefährlichen Verhaltensweisen des Ortes stehen können.177

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