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2. Die Identitätsfeststellung des Nichtverdächtigen
ОглавлениеDie Identitätsfeststellung gemäß § 163b Abs. 2 StPO betrifft vorrangig den Verletzten und andere Tatzeugen sowie Sachverständige. Zu den Betroffenen i. S. dieser Norm zählen aber auch Kinder, die gemäß § 19 StGB wegen Strafunmündigkeit nicht Verdächtige einer Straftat sein können.153 Ergibt sich im Laufe der Identitätsfeststellung gegen den ursprünglich Nichtverdächtigen ein Tatverdacht, können die (weiteren) Maßnahmen auf § 163b Abs. 1 StPO gestützt werden.154